Montag, 9. Januar 2017

Haben Sie auch „Blaumacher“ mit Krankenschein im Unternehmen?


Vermutlich haben Sie sich als Arbeitgeber auch schon einmal über Arbeitnehmer geärgert, die zwar offiziell krankgeschrieben waren, dann aber beim Spaziergang im Park oder bei anderen Tätigkeiten gesehen wurden. Denn schließlich gilt der Grundsatz:

Während einer Arbeitsunfähigkeit sind Ihre Mitarbeiter verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Heilungsprozess verzögern könnte. Das bedeutet: Ihr Mitarbeiter darf während der Arbeitsunfähigkeit keine (Freizeit-)Aktivitäten ausüben, die an die durch die Krankheit eingeschränkten Körperfunktionen erhebliche Anforderungen stellen. Der Gesundungsprozess darf nicht leichtfertig gefährdet werden.

Beispiel: Ihr Mitarbeiter Anton A. ist wegen Rückenbeschwerden seit mehreren Wochen arbeitsunfähig krank. Dennoch fährt er zum Skiurlaub in die Schweiz. Bei einer alpinen Skiabfahrt stürzt er und bricht sich das Bein, was zu einer erheblichen Verlängerung seiner Arbeitsunfähigkeit führt.

Folge: Beim Skilaufen trotz Rückenleidens handelt es sich – wie auch die Folgeverletzung zeigt – um eine der Genesung abträgliche Tätigkeit. Anton A. hat damit seinen Heilungsprozess leichtfertig verzögert.

Was aber ist erlaubt? Hier die Antwort:

Freizeit: Diese Aktivitäten sind (noch) erlaubt

Abhängig von der Erkrankung ist der Arbeitnehmer nur in den seltensten Fällen verpflichtet, das Bett zu hüten. Sie werden deshalb regelmäßig nicht auf genesungswidriges Verhalten schließen können, wenn Ihr Mitarbeiter

- Spaziergänge unternimmt
- Sport treibt (Ausnahme: Leistungs- oder Extremsport),
- Reisen oder Ausflüge unternimmt (sofern die Art der Erkrankung nicht entgegensteht),
- einkaufen geht oder
- sonstige Besorgungen erledigt.

Erwischt: Nebenjob trotz Krankschreibung?
Erfahren Sie, dass sich Ihr Mitarbeiter trotz des Gelben Scheins für seinen Nebenjob noch gesund genug fühlt, kann Sie das sicher zur Weißglut bringen. Doch ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, ist er vorübergehend nicht in der Lage, seine vertragsgemäße Arbeit zu verrichten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass damit jede anderweitige Betätigung ausgeschlossen ist. Maßstab ist aber auch hier, dass sich der Mitarbeiter zugunsten seiner Genesung schonen muss.

Beispiel: Ihr Kraftfahrer Werner B. ist nach einem Verkehrsunfall wegen 2 Rippenbrüchen und Prellungen des Fußgelenks krankgeschrieben. Ab der 4. Woche seiner Arbeitsunfähigkeit geht Werner B. seinem Nebenjob nach und hilft stundenweise in der Taxizentrale am Funk aus.
Folge: Die stundenweise sitzende Tätigkeit wird den Heilungsverlauf von Werner B. nicht verzögern. Sie können diesen Nebenjob weder verbieten noch sonstige Konsequenzen darauf stützen.
Ihre Mittel gegen Blaumacher
1. Kündigung:
Täuscht ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vor, um privat arbeiten zu können, rechtfertigt dies regelmäßig eine verhaltensbedingte Kündigung. Der Arbeitnehmer betrügt Sie nämlich mit Vorlage einer falschen Krankschreibung und erhält Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Allerdings müssen Sie beweisen, dass Ihr Arbeitnehmer tatsächlich nicht arbeitsunfähig krank war. Anhaltspunkte hierfür können sich aus der Art einer ausgeübten Nebentätigkeit oder aus sonstigen Aktivitäten ergeben, etwa wenn der Mitarbeiter während seiner Arbeitsunfähigkeit

- beschwerliche Reisen unternimmt,
- strapaziösen sportlichen Betätigungen oder
- anstrengenden und beschwerlichen Nebentätigkeiten nachgeht.
 
Doch auch wenn Sie das Vortäuschen der Krankheit nicht beweisen können, bleibt unter Umständen immer noch eine Kündigung möglich. Während einer Arbeitsunfähigkeit sind Ihre Mitarbeiter nämlich verpflichtet, alles zu unterlassen, was den Heilungsprozess verzögern könnte. Eine grobe Verletzung dieser Pflicht stellt ebenfalls einen Kündigungsgrund dar.

2. Entgeltfortzahlung nur für die notwendige Genesungszeit:
Verstößt Ihr Arbeitnehmer gegen die Pflicht, seine Genesung nicht durch uneinsichtiges Verhalten zu verzögern, müssen Sie sein Gehalt nur für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit zahlen, die die Krankheit bei pflichtgemäßem Verhalten gedauert hätte .

Sie benötigen neues Personal? Oder haben andere Personal-Probleme im Unternehmen? Sprechen Sie mich an, ich kann Ihnen vielleicht helfen. 02365-9740897 (keine Rechtsberatung!)

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