Mittwoch, 8. Februar 2017

Leiharbeit und Kündigungsfristen.


In diesem Fall hat der Arbeitgeber viel Glück gehabt. Auf Glück sollten Sie sich allerdings nicht verlassen und wirklich aufpassen, dass ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht einfach weiter arbeitet. Hier ein Fall des Bundesarbeitsgerichts aus dem Bereich der Zeitarbeit (Urteil vom 28.09.2016, Az.: 7 AZR 377/14):

Ein Arbeitnehmer hatte einen befristeten Leiharbeitsvertrag. Naturgemäß wurde er an einen Entleiher verliehen und dort arbeitete er auch über das Befristungsende hinaus. Das Verleihunternehmen als Vertragsarbeitgeber hatte keine Ahnung von dieser Arbeit. Als der Arbeitnehmer ca. sechs Wochen später erkrankte, übersandte er dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Dieser schickte sie einfach zurück. Schließlich kündigte das Verleihunternehmen vorsichtshalber doch das Arbeitsverhältnis. Gegen diese Kündigung klagte der Leiharbeitnehmer.

Die Klage war jedoch unbegründet. Als die Kündigung ausgesprochen worden war, bestand schon lange kein Arbeitsverhältnis mehr. Die Richter des Bundesarbeitsgerichts sind davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Befristung geendet hatte.

Und nun zum Glück des Arbeitgebers: Obwohl der Objektleiter und Ansprechpartner in Personalangelegenheiten des Verleihunternehmen von der Weiterarbeit wusste, verlor der Arbeitnehmer. Denn der Objektleiter war nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigt. Das hätte auch anders ausgehen können!

Also: Für die Fortsetzung des Leiharbeitsverhältnisses reicht nicht jede Weiterarbeit des Leiharbeitnehmers. Die Kenntnis des Vertragsarbeitgebers und desjenigen, der auch Kündigungen aussprechen darf, ist stets erforderlich.


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