Freitag, 7. April 2017

Und was setzen wir heute auf unser Haupt?



Nun ist es amtlich: Arbeitgeber können das Tragen eines islamischen Kopftuchs, wie auch anderer religiöser Merkmale, am Arbeitsplatz grundsätzlich verbieten (Europäischer Gerichtshof, Urteile vom 14.3.2017, Az.: C-157/15 und C-188/15).
Der Europäische Gerichtshof hatte über Anfragen von zwei Gerichten zu entscheiden. In beiden Entscheidungen wurden Arbeitnehmerinnen entlassen, die angekündigt hatten, am Arbeitsplatz künftig ein islamisches Kopftuch zu tragen.

In einem Fall arbeitete die Arbeitnehmerin als Rezeptionistin eines Sicherheitsbetriebs in Belgien. Als diese ihren Wunsch äußerte, das Kopftuch zu tragen, nahm der Arbeitgeber ein bislang ungeschriebenes unternehmensinternes Neutralitätsgebot in Abstimmung mit seinem Betriebsrat in die Arbeitsordnung auf. Danach war es den Arbeitnehmern verboten, sichtbare Zeichen ihrer politischen, philosophischen oder religiösen Überzeugung zu tragen. Die Arbeitnehmerin erhielt die Kündigung, als sich weigerte, das Kopftuch abzulegen. Das zuständige belgische Gericht wollte nun wissen, ob es sich dabei um eine unmittelbare Diskriminierung handeln würde.

In dem anderen Fall ging es um eine Software-Designerin aus Frankreich. Auch diese weigerte sich nach Kundenwünschen, ihr Kopftuch abzulegen. Das zuständige französische Gericht wollte nun wissen, ob der Wille des Arbeitgebers, den Kunden nicht von der Arbeitnehmerin mit islamischem Kopftuch bedienen zu lassen, eine ungerechtfertigte Diskriminierung darstellt.

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat die Vorlagefrage im ersten Fall bejaht und im zweiten Fall verneint.

Denn: Durch eine unternehmensinterne Regelung, die das sichtbare Tragen politischer, philosophischer oder religiöser Zeichen am Arbeitsplatz untersagt, werden Arbeitnehmerinnen nicht unmittelbar wegen ihrer Religion diskriminiert. Das gilt natürlich auch für das Tragen eines islamischen Kopftuchs. Eine Diskriminierung kommt aber in Betracht, wenn in einem Unternehmen keine klaren Regelungen bestehen und der Arbeitgeber das Tragen eines islamischen Kopftuchs nur deshalb untersagt, um damit dem Wunsch eines Kunden nachzukommen.

Also: Treffen Sie im Vorfeld klare Regelungen. Dann können Sie religiöse Kennzeichen am Arbeitsplatz verbieten.

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