Mittwoch, 10. Mai 2017

Es gibt schon merkwürdige Ideen der Finanzämter.

Finanzämter kommen gelegentlich auf merkwürdige Ideen. So war es auch hier im Fall des Finanzgerichts Düsseldorf (Urteil vom 21.12.2016, Az.: 5 K 2504/14 E).

Eine Arbeitnehmerin arbeitete für ein Reisebüro. Eine Gesellschaft führte weltweit Hochseekreuzfahrten durch und gewährte Inhabern von Reisebüros und deren Angestellten Rabatte von über 80 % des Katalogpreises. So konnte die Angestellte mit ihrem Ehemann eine zweiwöchige Kreuzfahrt für 1.500 € durchführen, während der Katalogpreis bei über 6.000 € lag.

Als das Finanzamt von diesem Rabatt Wind bekam, behandelte es den Rabatt als geldwerten Vorteil und Arbeitslohn von dritter Seite. Dagegen klagte die Angestellte – und gewann.

Denn ein Rabatt, den ein Reiseveranstalter einer Reisebüroangestellten auf den Reisepreis gewährt, stellt keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei von Dritten gewährten Preisvorteilen liegt nur dann Arbeitslohn vor, wenn der Dritte den Vorteil im Interesse des Arbeitgebers gewährt. Hier hatte der Reiseveranstalter jedoch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Rabattgewährung. Es sollte ein neuer Kundenkreis gewonnen werden, es wurden zusätzliche Umsätze an Bord erzielt, die Auslastung wurde optimiert und die Kosten reduziert.

Außerdem gab es nun wirklich gar keine Anhaltspunkte dafür, dass der Reiseveranstalter irgendeine Arbeitsleistung der Angestellten entlohnen wollte.

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig, da die Revision zum Bundesfinanzhof nicht zugelassen wurde!


Bei Fragen „Rund ums Personal“ sprechen Sie mich an. Tel: 02365-9740897 Keine Rechtsberatung! 

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