Montag, 8. Mai 2017

Wichtig – wenn Sie Ihren Betrieb schließen wollen.

Betriebsbedingte Kündigungen sind für Arbeitgeber nicht einfach, insbesondere, wenn der Arbeitgeber den Kündigungsschutz zu beachten hat. Und das ist eben immer dann der Fall, wenn mehr als zehn Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt werden und der zu kündigende Arbeitnehmer länger als sechs Monate beschäftigt ist. Ein neuer Fall des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zeigt jedoch, wie ein Betrieb rechtssicher geschlossen werden kann (Urteil vom 12.01.2017, Az.: 5 Sa 51/16).

Denn: Am Ende des Berufslebens finden viele Betriebsinhaber keinen Nachfolger. Dann bleibt nur die Betriebsschließung oder, wie viele es machen, die Insolvenz des Betriebs. Denn mit der Insolvenz erspart man sich lange Rechtsstreitigkeiten mit den Arbeitnehmern und Garantiefälle mit Kunden.

In diesem Fall ging es um betriebsbedingte Kündigungen wegen der Schließung eines Betriebs zum 30. April. Einer der Arbeitnehmer hatte jedoch eine so lange Kündigungsfrist, dass das tatsächliche Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses erst nach dem 30. April lag. Und tatsächlich wurde er auch nach dem 30. April von seinem Arbeitgeber noch beschäftigt. Der Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kündigung insbesondere mit dem Argument, dass er nach Ablauf des Betriebsschließungsdatums noch beschäftigt worden war. Schließlich klagte er.

Die Klage war allerdings vergeblich, da die Kündigung rechtmäßig war. Es gab eine Stilllegungsabsicht, die sich auch tatsächlich bereits manifestiert hatte. Die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers war dabei unbeachtlich. Er durfte innerhalb seiner individuellen Kündigungsfrist noch beschäftigt werden und war mit dem Abarbeiten von vorhandenen Aufträgen und Garantiefällen eingesetzt.

Die Richter sagten deutlich, dass es dem Arbeitgeber nicht zuzumuten ist, nicht effizient zu arbeiten oder es bewusst zu unterlassen, Geschäfte zu tätigen.

Das Ergebnis: Die Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis rechtmäßig beendet.


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