Montag, 26. Juni 2017

Kann ich meinen Boss verklagen?



Läuft in einem Unternehmen etwas falsch, sind Arbeitnehmer durchaus auch berechtigt, eine Strafanzeige gegen ihren Arbeitgeber zu stellen. Was aber passieren kann, wenn eine solche Strafanzeige sich als absolut haltlos herausstellt, zeigt dieser Fall des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.12.2016, Az.: 2 AZR 42/16).

Eine Rechtsanwältin war bei einer Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung als Lehrbeauftragte angestellt. Dann entschloss sich die Fachhochschule, ihre Dozenten bewerten zu lassen. Sie erließ eine Evaluierungsordnung und die Studierenden konnten ihre Meinung kundtun. Die Ergebnisse gab die Fachhochschule auch an andere Mitarbeiter weiter.

Damit war die Rechtsanwältin allerdings nicht einverstanden, da kein Evaluierungsbeauftragter bestellt worden war. Deshalb stellte sie auch Strafanzeige „gegen Unbekannt“, die allerdings durch die Staatsanwaltschaft sofort wieder eingestellt wurde. Es war sofort erkennbar, dass kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorlag. Denn die einzig in Betracht kommende Strafbarkeit aus § 44 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) setzt voraus, dass die mögliche strafbare Handlung gegen Entgelt oder in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht begangen wurde.

Als die Fachhochschule des Bundes von der Strafanzeige erfuhr, sprach diese eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung aus. Dagegen klagte die Rechtsanwältin bis zum Bundesarbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht hielt die Kündigung allerdings für gerechtfertigt. Stellt ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen Strafantrag, obwohl die Vorwürfe erkennbar haltlos sind, handelt es sich um eine erhebliche schuldhafte Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB, die eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt.

Also: Vor dem Stellen einer Strafanzeige gegen den eigenen Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer zunächst versuchen, die Angelegenheit betriebsintern zu regeln und zu klären. Erst dann kann, wenn überhaupt, eine Strafanzeige gestellt werden. Liegt erkennbar kein strafbares Verhalten des Arbeitgebers vor, kann dieser dem Arbeitnehmer dann kündigen.

Bei Fragen Rund umds Personal fragen Sie miuch! Tel: 02365-9740897. Keine Rechtsberatung!

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