Die Kündigung von Schlechtleistung, sogenannten
Low-Performern, ist ausgesprochen schwierig für Sie als Arbeitgeber, wenn das
Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet. Die verhaltensbedingte Kündigung
gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann zwar nach § 1 Abs. 2 KSchG
gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten
dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet. Ein Arbeitnehmer
genügt aber – mangels anderer Vereinbarungen – seiner Vertragspflicht, wenn er
unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit
arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er
die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet.
Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Die Kündigung kann daher aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbracht hat.
Legt der Arbeitgeber dies im Prozess in allen Einzelheiten dar, so muss der Arbeitnehmer dann erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft. Gelingt dem Arbeitnehmer dies, stellt sich dann die Frage, ob nicht eher eine personenbedingte Kündigung auszusprechen ist, da der Arbeitnehmer durch eine Änderung seines Verhaltens unter Umständen gar nicht das gewünschte Arbeitsergebnis erreichen kann.
Sie sehen, ein schwieriges Feld, in dem jeder Fall anders ist. Grundsätzlich ist aber die Kündigung von leistungsschwachen Arbeitnehmern durchaus möglich.
Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Die Kündigung kann daher aus verhaltensbedingten Gründen gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum eine qualitativ erheblich unterdurchschnittliche Leistung erbracht hat.
Legt der Arbeitgeber dies im Prozess in allen Einzelheiten dar, so muss der Arbeitnehmer dann erläutern, warum er trotz erheblich unterdurchschnittlicher Leistungen seine Leistungsfähigkeit ausschöpft. Gelingt dem Arbeitnehmer dies, stellt sich dann die Frage, ob nicht eher eine personenbedingte Kündigung auszusprechen ist, da der Arbeitnehmer durch eine Änderung seines Verhaltens unter Umständen gar nicht das gewünschte Arbeitsergebnis erreichen kann.
Sie sehen, ein schwieriges Feld, in dem jeder Fall anders ist. Grundsätzlich ist aber die Kündigung von leistungsschwachen Arbeitnehmern durchaus möglich.
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