Dass es durchaus
sinnvoll sein kann, auf sein Gewicht zu achten beweist ein Urteil vor dem
Arbeitsgericht: Ein Arbeitgeber darf ein befristetes Arbeitsverhältnis
auslaufen lassen, wenn der Arbeitnehmer stark übergewichtig ist.
Hannover. In dem
Fall ging es um einen Kraftfahrer in einem auf zwei Jahre befristeten
Arbeitsverhältnis. Bei seiner Einstellung hat er einen Body-Mass-Index von
41,67, das entspricht einer sogenannten Adipositas des dritten und damit höchsten
Grades. Außer einem erhöhten Belastungsblutdruck gab es bei der
Einstellungsuntersuchung aber keine Auffälligkeiten. Eine weitere Untersuchung
nach eineinhalb Jahren ergab einen Body-Mass-Index von nun 44,5. Für seine
Tätigkeit ergaben sich daraus aber keine Einschränkungen. Sein direkter
Vorgesetzter empfahl dem Arbeitgeber daher, die Befristung zu verlängern. Der
Mann sei fleißig und motiviert.
Bei der Begründung
handelt es sich nicht um Diskriminierung im Sinne des Allgemeinen
Gleichstellungsgesetzes (AGG). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) informiert
über eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Az.: 10 Sa
216/16).
In einem
Personalgespräch wurde dem Kraftfahrer jedoch mitgeteilt, dass sein befristetes
Arbeitsverhältnis ende und es keine Verlängerung gebe. Begründet wurde dies mit
der schweren Fettleibigkeit, da mittelfristig mit einer Gesundheitsgefährdung
zu rechnen sei.
Die Klage des
Mannes dagegen war erfolglos. In der Begründung der Anlehnung liege kein
Verstoß gegen das AGG vor, so die Richter. Eine Adipositas sei grundsätzlich
keine Behinderung. Das starke Übergewicht des Mannes habe konkret keine
Auswirkung auf seine bisherige Tätigkeit - daher sei eine Teilhabe am
Arbeitsleben auch nach Ablehnung der Verlängerung grundsätzlich möglich. Das
Arbeitsverhältnis sei mit Ablauf der Frist automatisch beendet, Anspruch auf
Verlängerung oder Entfristung habe der Kläger nicht.
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