Freitag, 10. November 2017

Fristlose Kündigung bei sexueller Belästigung?


Manche Arbeitnehmer haben es nicht anders verdient als eine Kündigung zu erhalten. Doch selbst bei diesem unglaublichen Fall steht noch nicht endgültig fest, ob die Kündigung durchgeht. Denn das Bundesarbeitsgericht hat die Angelegenheit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, damit dieses nochmals eine Interessenabwägung vornehmen kann. Ob das wirklich nötig ist? Aber lesen Sie selbst diesen Fall (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017, Az.: 2 AZR 302/16)!

In einem Stahlwerk fasste ein Arbeitnehmer einem Leiharbeiter von hinten zwischen die Beine in den Genitalbereich mit einem schmerzhaften Griff. Anschließend teilte er ihm mit, dass der Leiharbeiter „dicke Eier“ habe. Dieser teilte den Vorfall der Geschäftsleitung mit und der Arbeitnehmer des Stahlwerks wurde entlassen. Allerdings klagte dieser gegen die Kündigung.

Nach dem Bundesarbeitsgericht stellte das Verhalten des Arbeitnehmers grundsätzlich einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Es lag eine sexuelle Belästigung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vor.

Ob die Handlung sexuell bestimmt war, hängt nicht allein vom subjektiven Ziel des Täters ab. Es ist daher auch keine sexuelle Motivation des Handelnden erforderlich. Bei sexuellen Belästigungen am Arbeitsplatz steht häufig eher die Machtausübung im Vordergrund. Maßgeblich ist daher nur, ob das Verhalten die Würde des Betroffenen verletzt.

Also: Bei der absichtlichen Berührung von Geschlechtsteilen kommt es auf die sexuelle Motivation des Täters nicht an. Es handelt sich in jedem Fall um einen verbotenen Eingriff in die Intimsphäre.



Bei Problemen "Rund ums Personal" sprechen Sie uns an: Wir helfen gerne. +49 2365 9740897. Keine Rechtsberatung!

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen