Samstag, 23. Dezember 2017

Ein aufregendes Jahr neigt sich dem Ende zu.



Für die vertrauensvolle Zusammenarbeit, für die Treue und die Erfolge, die wir gemeinsam in diesem Jahr erreichen  konnten,  danke ich Ihnen sehr herzlich und wünsche Ihnen, Ihrer Familie und Ihrem Team ein ruhiges und besinnliches Fest, sowie ein erfolgreiches und gesundes Jahr 2018.

Eichhorn-Consulting

Michael Eichhorn

Mittwoch, 20. Dezember 2017

Kündigungsschutz in Kleinbetrieben: Wem von diesen Mitarbeitern dürfen Sie kündigen?



Die Frage: Bei uns im Betrieb sind nur vier Arbeitnehmer beschäftigt. Während ich im Büro arbeite haben wir noch drei Monteure, die im Prinzip alle das gleiche machen. Nun soll ausgerechnet der älteste, der bereits am längsten bei uns ist, die Kündigung erhalten. Ist das eigentlich rechtmäßig?
Die Antwort: Auch in Kleinbetrieben, in denen das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, gilt ein sozialer Mindestschutz Ihrer Arbeitnehmer. Insbesondere Kündigungen, die gegen das allgemeine Diskriminierungs- und Benachteiligungsverbot verstoßen, sind unwirksam.
Auch treuwidrige Kündigungen dürfen Arbeitgeber nicht aussprechen. Das kann vor allem bei widersprüchlichem Verhalten vorkommen.

Beispiel:
Sie haben einer Mitarbeiterin mitgeteilt, dass Sie mit ihr sehr zufrieden sind und sie auf jeden Fall behalten wollen. Einige Tage später kündigen Sie das Arbeitsverhältnis trotzdem. Die Kündigung ist treuwidrig und damit unwirksam. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie von dem Kündigungsgrund erst nach dem Gespräch erfahren haben.

Deshalb kann es auch in einem kleinen Betrieb ohne Kündigungsschutzgesetz vorkommen, dass Sie eine Art Sozialauswahl vornehmen müssen. Haben Sie 2 vergleichbare Arbeitnehmer und ist der eine bereits seit 40 Jahren bei Ihnen beschäftigt und der andere erst seit 2 Jahren, kann es sein, dass Sie den älteren Arbeitnehmer behalten müssen.

Ähnlich ist es in einem Fall des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein geschehen (Urteil vom 09.09.2009, Az.: 3 Sa 153/09): Ein Arbeitnehmer war knapp 40 Jahre in einem Autohaus beschäftigt. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen und konnte deshalb keinen PC bedienen. Er wurde stets in der Werkstatt eingesetzt. Einen Führerschein besaß er auch nicht. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen eines Umsatzeinbruchs. Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung, obwohl das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung fand. Er war der Meinung, dass er die bei weitem längste Betriebszugehörigkeitszeiten und das höchste Lebensalter habe sowie der sozial schwächste Arbeitnehmer sei. Deshalb hätte zunächst einem anderen Arbeitnehmer gekündigt werden müssen.

In diesem Fall hatte der Arbeitgeber jedoch Recht. Eine Vergleichbarkeit mit den anderen Kollegen hat das LAG nicht festgestellt. Für eine Weiterbildung wäre er zunächst selbst verantwortlich gewesen.

Anhand dieses Falls können Sie jedoch sehr schön erkennen, dass es auch in Kleinbetrieben einen sozialen Mindestschutz geben kann. Und wenn in Ihrem Fall die Arbeitnehmer wirklich vergleichbar sind, könnte die Kündigung des ältesten und am längsten beschäftigten Mitarbeiters tatsächlich treuwidrig sein.

Montag, 18. Dezember 2017

Arbeitszeugnis vor Gericht.



Wird aus einem gerichtlichen Vergleich ein Zeugnis vollstreckt und beantragt der Arbeitnehmer die Verhängung eines Zwangsgeldes und ersatzweise Ordnungshaft, dann geht der Geschäftsführer im Zweifel ins Gefängnis. Das muss man wissen, wenn man sich als Arbeitgeber nicht an den Vergleich, den man vor dem Arbeitsgericht geschlossen hat, hält (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.07.2017, Az.: 1 Ta 78/17).

Nach einer ganzen Reihe von Streitigkeiten schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich über die Erteilung eines Zeugnisses. Der Zeugnistext wurde wörtlich festgehalten und als Anhang zum Vergleich beigefügt. Dann erhielt der Arbeitnehmer gleich zwei Zeugnisse, die jedoch beide von dem vereinbarten Text abwichen.

Daraufhin beantragte er das Zwangsgeld und hilfsweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Verhängung von Ordnungshaft. Während der Arbeitgeber sich in der ersten Instanz noch freuen konnte, wurde er in der zweiten Instanz zur Zahlung verdonnert.

Die bisher erteilten Zeugnisse entsprachen nicht der Verpflichtung des Arbeitgebers aus dem Vergleich. Der Arbeitgeber war vom inhaltlich wörtlich vereinbarten Text abgewichen, in dem er im dritten Absatz des Arbeitszeugnisses die Zeitform vom Präsenz ins Imperfekt geändert hat. Es war dabei unerheblich, ob der Arbeitgeber damit eine Herabwürdigung des Arbeitnehmers bezwecken wollte oder die Zeitform nur an den übrigen Text anpassen wollte.

Entscheidend war, dass sich der Arbeitgeber zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit genau festgelegtem Wortlaut verpflichtet hatte. Und diesen Anspruch muss er nun erfüllen.

Was der Arbeitgeber genau von dieser Streitigkeit hat, bleibt ohnehin ein Rätsel. Es gibt nichts Unproduktiveres, als sich mit einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer über dessen Arbeitszeugnis zu streiten.


Freitag, 8. Dezember 2017

Verspätete Lohnzahlung kostet!



Das Landesarbeitsgericht Köln hat ein seit 2014 bestehendes Gesetz nun auch auf das Arbeitsrecht übertragen (Urteil vom 22.11.2016, Az.: 12 Sa 524/16).

Danach müssen Arbeitgeber bei einer verspäteten Lohnzahlung pauschal 40 € zahlen. Im Gesetz heißt dazu wörtlich in § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB: „Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.“

Das Gesetz gibt es schon in seiner derzeitigen Fassung seit dem Jahr 2014. Die Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

Aber: Da es im Arbeitsrecht keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten bis zum Ende der ersten Instanz gibt, ist umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung gerade deswegen im Arbeitsrecht relevant wird. So hat das Arbeitsgericht Bonn schon einmal entschieden, dass im Hinblick auf das Fehlen eines Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die 40-Euro-Pauschale entfällt.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat den Zweck der gesetzlichen Regelung in den Vordergrund gestellt. Schuldner und auch Arbeitgeber sollen einem erhöhten Druck ausgesetzt werden. Sie sollen ihre Zahlungen pünktlich und vollständig erbringen. Und das würde nach den Richtern auch für eine Anwendbarkeit zugunsten der Arbeitnehmer sprechen. Denn diese sind besonders auf eine pünktliche und vollständige Lohnzahlung angewiesen.

Also: Verspätete Lohnzahlungen können von nun an teurer werden.

Bei Fragen rund ums Personal fragen Sie mich! Tel:02365-9740897. Keine Rechtsberatung!

Mittwoch, 6. Dezember 2017

Überlassen Sie bei der Einstellung von Personal nichts mehr dem Zufall!



Der Bewerber, der im Vorstellungsgespräch noch geglänzt hat, erweist sich als völlig unbrauchbar. Dagegen blüht der zurückhaltende und nervöse Mitstreiter im Arbeitsalltag plötzlich auf. Doch wie können Sie herausfinden, welcher Bewerber wirklich für Ihren Job geeignet ist?

Die richtigen Mitarbeiter bei der Personalauswahl zu identifizieren gehört zu den wichtigsten und zugleich schwierigsten Aufgaben aller Personalverantwortlichen. Falsche Entscheidungen führen zu unnötigen Konflikten und immensen Kosten. Dies muss nicht sein und kann durch eine systematische Herangehensweise verhindert werden.

Für die besten Mitarbeiter zu sorgen, ist unsere wichtigste Aufgabe.
Eine kurze Erläuterung unserer Vorgehensweise:
Unsere Arbeitsweise ist gezielt, professionell und diskret – in enger Zusammenarbeit mit unseren Auftraggebern.

In der Rekrutierungsphase durch laufen die ausgewählten Kandidaten unter Berücksichtigung des Stellenprofils das Sie uns vorgegeben haben, bei uns ein persönliches Vorstellungsgespräch. Dabei wird ein individuelles Kurzprofil angefertigt, das Sie als Empfehlung von uns mit dem Lebenslauf des Interessenten erhalten – bei Bedarf natürlich auch Zeugnisse und div. weitere Unterlagen. Es wird Ihnen je nach Übereinstimmung mit dementsprechenden
Anforderungspunkten 3- 5 Bewerber vorgestellt. Alle Vor- und Nacharbeiten der Bewerbungen, schriftlich oder telefonisch, werden von uns erledigt.

Ihr Vorteil gegenüber der eigenen Kandidatensuche:
  • Zeitliche Entlastung - von der Anforderung bis zur Einstellung
  • Auch Ihre Personalabteilung wird entlastet
  • Kein großer "Papierkram" mehr , wir sorgen für die Absagen
  • Keine Kosten für unnötige Anzeigen mehr

Rufen Sie uns an und vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Profitieren Sie von unserer jahrelangen Erfahrung im Human Ressource Management.
Tel 02365-9740897 oder +49 175-3878959 oder per Mail info@job-net.info Ansprechpartner ist Herr Michael Eichhorn