Mittwoch, 17. Januar 2018

Kennen Sie die 2 Wochenfrist bei fristloser Kündigung?



Die Kündigung eines Sporttrainers, der Sportlerinnen in der Umkleidekabine mit versteckter Kamera filmt, ist selbstverständlich möglich. Doch was passiert, wenn der Arbeitgeber zunächst die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft einsehen will? Was ist dann mit der 2-Wochen-Frist? Denn eine fristlose Kündigung muss zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Die Antwort kommt vom Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 01.11.2017, Az.: 24 Ca 4261/17).

Ein Sporttrainer filmte Sportlerinnen heimlich in der Umkleidekabine mit versteckter Kamera. Der Arbeitgeber wollte die Angelegenheit zunächst ordnungsgemäß aufklären und beantragte bei der Staatsanwaltschaft Einsichtnahme in die Ermittlungsakte. Die Akte kam dann auch, allerdings erst Wochen später. Dann sprach der Arbeitgeber tatsächlich eine fristlose Kündigung wegen einer schwerwiegenden Pflichtverletzung aus – jedoch Wochen später nach dem Vorfall. Deshalb meinte der Sporttrainer, die fristlose Kündigung sei verspätet und damit rechtswidrig.

Das Arbeitsgericht Berlin war anderer Auffassung. Zunächst war das heimliche Filmen in der Umkleidekabine natürlich ein Kündigungsgrund. Aber auch die 2-Wochen-Frist aus § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch hatte der Arbeitgeber eingehalten. Denn eine ausreichende Kenntnis über die Kündigungsgründe hatte der Arbeitgeber erst, nachdem er von der ermittelnden Staatsanwaltschaft auf mehrere Anträge und Nachfragen hin Akteneinsicht erhalten hatte. Danach war im unmittelbaren Anschluss die Kündigung erfolgt und hatte das Arbeitsverhältnis beendet.


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