Montag, 19. März 2018

Arbeitsvertrag in englischer Sprache. Müssen Sie das jetzt auch so machen?




Unser Unternehmen gehört zu einem amerikanischen Konzern. Nun soll geprüft werden, ob wir alle Arbeitsverträge in englischer/amerikanischer Sprache abfassen sollen. Was spricht dafür und was dagegen?
Grundsätzlich ist das natürlich möglich und rechtlich zulässig. Denn nur die Wortwahl der Sprache heißt ja noch lange nicht, welches Recht Anwendung findet.

Wenn ein

- deutsches Unternehmen
- mit einem Arbeitnehmer
- egal welcher Nationalität
- der in Deutschland arbeitet,
- einen Arbeitsvertrag abschließt.
 
gilt dabei auch deutsches Arbeitsrecht und deutsches Arbeitsschutzrecht.
Glücklich ist die Verwendung der englischen Sprache in Arbeitsverträgen, auf die deutsches Recht Anwendung findet, sicherlich nicht. Im Zweifelsfall müssen die Verträge dann ins Deutsche übersetzt werden, da die Gerichtssprache Deutsch ist.

Es gibt aber auch noch weitere Probleme. Häufig wird ja gerade nicht ein deutscher Arbeitsvertrag nur ins Englische übersetzt und dann abgeschlossen, sondern es wird von einem angloamerikanischen Vertragsmuster ausgegangen. Diese Verträge sind jedoch häufig wesentlich weitreichender und umfangreicher, da es gerade nicht so viel kodifiziertes Recht gibt in diesen Ländern. Sachverhalte müssen im angloamerikanischen Recht zwingend im Vertrag geregelt werden, weil in diesen Ländern die Gerichte Verträge nicht auslegen, sondern sich eher am Wortlaut orientieren.

Zudem gibt es ganz einfache Probleme, da häufig im deutschen Recht verwandte Begriffe schlicht und ergreifend nicht ohne weiteres ins Englische zu übersetzen sind. Versuchen Sie es doch einmal mit: Kurzarbeit, Entlassungssperre, Annahmeverzug, …

Mein Tipp: Bleiben Sie bei den Verträgen, auf die deutsches Recht Anwendung findet, auch bei der deutschen Sprache.

Sie haben Probleme das richtige Personal zu finden? Lassen Sie uns darüber sprechen, vielleicht können wir Ihnen helfen. 02365-9740897, oder per Mai info@job-net.info. Keine rechtsberatung.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen