Mittwoch, 18. April 2018

Selbstmorddrohung bei Kündigung – und wie entscheidet das BAG?


Was müssen sich Arbeitgeber alles gefallen lassen! Hier ein neuer Fall des Bundesarbeitsgerichts, der durchaus sprachlos macht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017, Az.: 2 AZR 47/16).

Ein seit vielen Jahren im öffentlichen Dienst beschäftigter Arbeitnehmer war mit einem Grad von 40 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Nun sollte er an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement zur Sicherung seines Arbeitsplatzes teilnehmen. Nach diesem Gespräch wurde er dann nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit zu einer weiteren Gesprächsrunde eingeladen und dort wurde vereinbart, dass eine Wiedereingliederung von 3-4 Arbeitsstunden täglich durchgeführt werden sollte. Dann gab es einige Wochen später ein weiteres Gespräch innerhalb des betrieblichen Eingliederungsmanagements. In diesem Gespräch drohte der Arbeitnehmer mit Selbstmord und sprach von „Amok“. Er wurde daraufhin in die Psychiatrie gebracht. Der Arbeitgeber wollte daraufhin das Arbeitsverhältnis kündigen. Das Integrationsamt stimmte der außerordentlichen Kündigung zu und der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung.

Natürlich klagte der Arbeitnehmer gegen die Kündigung mit einer sogenannten Kündigungsschutzklage.

Das Bundesarbeitsgericht konnte noch nicht endgültig entscheiden. Die Drohung mit Selbstmord kann jedoch bereits einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen, wenn es dem Arbeitnehmer darum geht, mit der Drohung Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, um bestimmte eigene Interessen oder Forderungen durchzusetzen. Hat der Arbeitnehmer ernstliche Drohungen bei der Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements ausgesprochen, schließt dies die Verwertung der betreffenden Erkenntnisse im Kündigungsschutzprozess nicht aus. Das Landesarbeitsgericht hatte sich jedoch nur mit der Drohung des „Amok“ beschäftigt, dabei wäre auch die Drohung des Selbstmords für sich gesehen ein Grund, eine Kündigung auszusprechen.

Also: Die Drohung mit einem Selbstmord durch den Arbeitnehmer kann eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen!


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