Montag, 18. Juni 2018

Ab wann ist Ihr Urlaub genehmigt?



Einen neuen Fall zum Urlaubsrecht hat das Arbeitsgericht Chemnitz veröffentlicht. Er ist deshalb so interessant, da er die betriebliche Praxis sehr gut abbildet. Oder wissen Sie, bis wann Sie einen in einen Urlaubsplan eingetragenen Urlaub genehmigen müssen? Nein? Aber die Richter aus Chemnitz (Urteil vom 29.01.2018, Az.: 11 Ca 1751/17):

Im Betrieb einer Arbeitgeberin gab es folgende Urlaubsregelung: Urlaub, der länger als fünf Tage dauert, musste zu Jahresbeginn in einen Kalender eingetragen werden. Er wurde dann aber erst eine Woche vor Urlaubsantritt genehmigt. Und dafür musste vorher noch ein Urlaubsschein eingereicht werden.

Eine Arbeitnehmerin hatte nun Urlaub vom 21.08. bis zum 08.09. eingetragen. Dann wurde sie jedoch vom 31.07. bis zum 25.08. krank und erschien ab dem 26.08. nicht zur Arbeit, sondern machte Urlaub. Einen gesonderten Urlaubsantrag stellte sie nicht mehr. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin wegen eines eigenmächtigen Urlaubsantritts und des damit verbundenen unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz. Gegen die Kündigung klagte die Arbeitnehmerin – mit großem Erfolg.

Das Arbeitsverhältnis war nicht durch die Kündigung beendet worden. Bereits durch die Eintragung in den Urlaubsplan und die fehlende Reaktion der Arbeitgeberin war der Urlaub genehmigt worden und damit schied ein unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz aus.

Bei den aufgestellten Urlaubsbestimmungen handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der darin vorgesehene Genehmigungsvorbehalt bis eine Woche vor Urlaubsantritt war jedoch wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer unwirksam. Das hatte zur Folge, dass alleine das Eintragen in den Urlaubsplan schon ausreichend war. Vom Arbeitgeber muss dann verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Zeit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers zu widersprechen, wenn er den Urlaub in dieser Zeit nicht gewähren will.

Und jetzt das Wichtigste: Das Arbeitsgericht Chemnitz hat als angemessene Zeit einen Zeitraum von einem Monat zum Widerspruch des Arbeitgebers gegen den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers angesehen.


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