Freitag, 22. Juni 2018

Ohne die richtige Konfession bei der Kirche arbeiten – geht das?



Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs war absehbar, bringt Rechtssicherheit und ist nachvollziehbar. Denn ab sofort dürfen kirchliche Arbeitgeber nicht bei jeder Stelle eine Religionszugehörigkeit der Bewerber fordern (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.04.2018, Az.: C-414/16).
Das war passiert: Das Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung hatte eine befristete Referentenstelle ausgeschrieben. Dabei sollte es um die Erstellung eines Berichts zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung gehen. Nach der Stellenausschreibung mussten sämtliche Bewerber Mitglied der evangelischen Kirche sein.

Nun bewarb sich eine Frau, die keiner Konfession angehört. Vermutlich deshalb wurde sie auch erst gar nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Das nahm die Frau zum Anlass und klagte auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10.000 €. Sie fühlte sich aus Gründen der Religion benachteiligt.

Der Fall ging bis zum Bundesarbeitsgericht und das setzte das Verfahren aus und fragte erst einmal beim Europäischen Gerichtshof nach, wie die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 ausgelegt werden muss. Denn danach darf eine Kirche eine mit der Religion zusammenhängende Anforderung stellen, wenn diese nach der Art der fraglichen Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Kirche darstellt. Nun ist es in Deutschland so, dass die gerichtliche Kontrolle wegen des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen eingeschränkt ist. Und ob das mit dem Europäischen Recht vereinbar ist, wollte das Bundesarbeitsgericht wissen.

Der Europäische Gerichtshof urteilte eindeutig: Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer bestimmten Religion angehören, muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein. Die Gerichte haben zu prüfen, ob die Anforderung notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation aufgrund der Art der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist. Und nur dann kommt eine Differenzierung wegen der Religion überhaupt in Betracht.

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