Freitag, 10. August 2018

Wenn der Arbeitnehmer zur Kasse gebeten wird!



Der Arbeitgeber dieses Falls muss vermutlich die Hände über dem Kopf zusammenschlagen. Jedenfalls sollten Sie das Urteil kennen, damit Ihnen dieser Fehler des Arbeitgebers nicht auch unterläuft (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.06.2018, Az.: 8 AZR 96/17).

Ein angestellter Verkäufer in einem Autohaus hatte die eindeutige Anweisung erhalten, ein Neufahrzeug nur herauszugeben, wenn es entweder vollständig bezahlt war oder eine gesicherte Finanzierung vorlag. Andernfalls war die Einwilligung der Geschäftsleitung erforderlich. Trotzdem ließ er sich von einem Kunden überreden, ein Fahrzeug herauszugeben, das dann auch prompt verschwunden war. Der Schaden für den Arbeitgeber betrug ca. 30.000 €.

An den Käufer und das Auto war nicht heranzukommen, weder durch die Polizei noch durch eine eingeschaltete Detektei. Mehr als ein Jahr später nach dem Vorfall trat das Autohaus dann an seinen Arbeitnehmer heran und wollte von ihm, dass er seine Verpflichtung zum Schadenersatz dem Grunde nach anerkennt und ein Schuldanerkenntnis unterschreibt. Als der Arbeitnehmer sich weigerte, wurde er von seinem Arbeitgeber auf Zahlung verklagt.

Und jetzt kam der Hammer des Falls: Die Parteien hatten einen Arbeitsvertrag vereinbart, in dem sich eine 3-monatige Ausschlussklausel befand. Der Arbeitgeber hätte also drei Monate nach Kenntnis des Anspruchs diesen schriftlich beim Arbeitnehmer geltend machen müssen und binnen einer weiteren Frist den Anspruch einklagen müssen. Hier hatte er jedoch bereits die erste Frist versäumt.

Merke: Arbeitsvertragliche und tarifliche Ausschlussfristen sind in aller Regel für den Arbeitgeber günstig. Ein Arbeitnehmer kann eben gerade keine alten Lohnansprüche, die ihm vermeintlich zu stehen, noch geltend machen. Die Ausschlussklauseln wirken aber in beide Richtungen und auch der Arbeitgeber hat sie zu beachten!


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