Donnerstag, 23. Mai 2019

23.05.2019 Schadensersatz eines/einer schwerbehinderten Beschäftigten wegen Ablehnung einer stufenweisen Wiedereingliederung.


Der schwerbehinderte Kläger ist bei der beklagten Stadt als Technischer Angestellter beschäftigt. Von August 2014 bis einschließlich 6. März 2016 war er arbeitsunfähig erkrankt. Am 21. September 2015 fand eine betriebsärztliche Untersuchung des Klägers statt. In der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12. Oktober 2015 wurde eine stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranführung an die Arbeitsfähigkeit mit bestimmten Einschränkungen in der Tätigkeit befürwortet. Unter Vorlage des Wiedereingliederungsplans seines behandelnden Arztes vom 28. Oktober 2015 beantragte der Kläger bei der beklagten Stadt die stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Zeitraum vom 16. November 2015 bis zum 15. Januar 2016. Der Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes sah keine Einschränkungen in der Tätigkeit vor. Als absehbaren Zeitpunkt der Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit gab der behandelnde Arzt den 18. Januar 2016 an. Die beklagte Stadt lehnte diesen Wiedereingliederungsplan am 5. November 2015 mit der Begründung ab, dass ein Einsatz des Klägers im bisherigen Aufgabengebiet/Tätigkeitsbereich wegen der in der betriebsärztlichen Beurteilung aufgeführten Einschränkungen nicht möglich sei. Dem vom Kläger vorgelegten zweiten Wiedereingliederungsplan, der eine Wiedereingliederung in der Zeit vom 4. Januar bis zum 4. März 2016 vorsah, und dem ein Bericht der behandelnden Psychologin beilag, wonach Einschränkungen in der Tätigkeit nicht mehr bestanden, stimmte die beklagte Stadt nach erneuter - nun positiver - Beurteilung durch die Betriebsärztin zu. Diese Wiedereingliederung war erfolgreich, der Kläger erlangte am 7. März 2016 seine volle Arbeitsfähigkeit wieder.

Der Kläger fordert mit seiner Klage von der beklagten Stadt den Ersatz der Vergütung, die ihm in der Zeit vom 18. Januar bis zum 6. März 2016 dadurch entgangen ist, dass die beklagte Stadt ihn nicht entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 beschäftigt hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben. Die Revision der beklagten Stadt hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.

Die beklagte Stadt war nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 in der Zeit vom 16. November 2015 bis zum 15. Januar 2016 zu beschäftigen. Zwar kann der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF) verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er die/den Beschäftigte/n entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt. Im Fall des Klägers lagen allerdings besondere Umstände vor, aufgrund derer die beklagte Stadt ihre Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan vom 28. Oktober 2015 verweigern durfte. Es bestand aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12. Oktober 2015 die begründete Befürchtung, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen würde. Die begründeten Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans ließen sich auch nicht bis zum vorgesehen Beginn der Maßnahme ausräumen.

 Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2019 - 8 AZR 530/17 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 7. August 2017 - 7 Sa 232/17 -

Dienstag, 21. Mai 2019

Die Fraktionen des bayerischen Landtags sind keine öffentlichen Arbeitgeber .


Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine Entschädigung wegen eines Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung zu zahlen.

Die Beklagte ist eine Fraktion des Bayerischen Landtags. Im November 2016 schrieb sie zwei Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter aus. Der Kläger bewarb sich auf beide Stellen mit dem Hinweis auf seine Schwerbehinderung. Die Beklagte lud ihn nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein und teilte ihm mit, sie habe sich für andere Bewerber entschieden. Der Kläger hat die Beklagte mit seiner Klage auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Dies folge aus einer Reihe von Verstößen der Beklagten gegen die zum Schutz und zur Förderung von Schwerbehinderten im SGB IX getroffenen Bestimmungen, insbesondere daraus, dass die Beklagte ihn entgegen § 82 Satz 2 SGB IX aF nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen habe. Die Beklagte sei ein öffentlicher Arbeitgeber iSv. § 71 Abs. 3 SGB IX aF.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Beklagte hat den Kläger nicht wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt. Sie hat keine zu Gunsten schwerbehinderter Menschen getroffenen Verfahrens- und/oder Förderpflichten verletzt, insbesondere war sie nicht nach § 82 Satz 2 SGB IX aF verpflichtet, den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine solche Pflicht trifft nur öffentliche Arbeitgeber iSv. § 71 Abs. 3 SGB IX aF. Um einen solchen Arbeitgeber handelt es sich bei der Beklagten nicht, insbesondere ist diese keine sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts iSv. § 71 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX aF, da ihr ein solcher Status nicht verliehen wurde. 
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Mai 2019 - 8 AZR 315/18 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 11. April 2018 - 10 Sa 820/17 -

Montag, 20. Mai 2019

Hat die Stechuhr doch nicht ausgedient?

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vollständig erfassen.
In den meisten Betrieben, gibt es keine Stechuhr mehr, es hat sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Mitarbeiter mit der Chefetage entwickelt. Klar Überstunden müssen erfasst  werden um korrekt abgerechnet zu werden. Bisher hat es in Deutschland keine allgemeine Pflicht zur Zeiterfassung gegeben.
Und nun? Werden nun die alten Stechuhren wieder aktiviert? Dazu hat der EU-Gerichtshof nichts gesagt, nur dass es in ganz Europa die Zeiterfassung zur Pflicht wird.
Und was machen die Heimarbeiter, die im Home Office arbeiten?  Da gibt es mit Sicherheit technische Lösungen im Computerzeitalter.
Aber warum denn dieses Urteil? Sicher, in der Vergangenheit sind viele Überstunden überhaupt nicht registriert worden, oder haben Sie, wenn Sie z.B. abends nach Feierabend noch das eine oder Mail beantwortet haben, diese Zeit bei Ihrem Chef geltend gemacht? Sicher nicht, und so sind leider jede Menge Überstunden entstanden, die Niemand registriert hat. Und wenn man diese Stunden in ganz Europa zusammenrechnet, so kommt schon eine schöne Summe zusammen.
Ein großer Vorteil für Arbeitnehmer ist vor allem mehr Wohlbefinden sowohl in Arbeit als auch Privatleben. Nicht nur, weil Beschäftigte ihre Rechte einfacher geltend machen können, sondern auch für die psychische Gesundheit sei diese Änderung von Vorteil. Dass Mehrarbeit erwartet wird, man immer erreichbar sein und Arbeit mit nach Hause genommen werden soll, resultiert oftmals in Druck und Stress.
Unternehmen können wiederum eine verbesserte Wettbewerbsfähigkeit erwarten, da Arbeitgeber, bei denen Mitarbeiter illegale Überzeiten arbeiten, somit ihren Wettbewerbsvorteil verlieren.. Ebenso sollte es künftig schwerer sein, das gegebene Vertrauen zu missbrauchen, sofern man im Home Office sitzt, jedoch eigentlich kaum arbeitet. Ein weiterer Vorteil für Unternehmer.
Unternehmen, die mit flexiblen Arbeitszeiten agieren, dürften mit einigen Änderungen  rechnen. Besonders betroffen wird der Bereich des Home Office sein, denn  hier Zeitarbeitssysteme einzuführen, die die Zeit sicher demonstrieren, dürfte einige Probleme aufwerfen.
Sicher ist, dass das EU Gesetzt umgesetzt werden wird, auch in Deutschland. So haben Arbeitgeber Zeit sich über die richtigen Systeme Gedanken zu machen.


Donnerstag, 9. Mai 2019

Product Owner Digital Workplace nach Köln gesucht.

Für einen unserer Klienten suchen wir einen Scram-Manager für besondere Aufgaben.
Das müssen Sie mitbringen:Abgeschlossenen technisches Studium (Wirtschaftsinformatik Digital Experience Design oder vergleichbar)gute Kenntnisse der Digital Workplace Produktevorzugsweise im Microsoft Umfeld - Office 365 E3 Lizenz (Office Applikationen Knowledge Management Mobile Workplace etc.).Langjährige Erfahrungen als Product-Owner für digitale ProdukteProjekterfahrung in der Konzeption und im Rollout von Cloud-basierten Lösungen

Und das sind Ihre Aufgaben:• In Ihrer Rolle als Product Owner Digital Workplace übernehmen Sie die fachliche Verantwortung für den Aufbau und die Weiterentwicklung des digitalen Arbeitsplatzes des Unternehmens 
• Dazu gehört die Entwicklung einer zukunftsfähigen Digital Workplace Vision und der dazugehörigen Produkt-Roadmap auf Basis von Office 365, E3 sowie die strategische Weiterentwicklung der Produktlandschaft. 
• Dafür analysieren Sie neue Funktionalitäten im Rahmen von zielgruppenorientierten Workshops und erarbeiten Optimierungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung neuer Trends und Technologien. 
• Bei der Analyse, Konzeption und Bereitstellung zukünftiger Workplace Lösungen arbeiten Sie eng mit den Kollegen aus den IT-Bereichen Infrastruktur, Business-Analyse und User Experience Design sowie mit den internen Fachabteilungen von HR und Unternehmenskommunikation zusammen. ,
• Sie sind verantwortlich für die Vorbereitung, Bereitstellung und den Rollout von Schulungskonzepten und Coaching für geänderte und neue Workplace-Komponenten.
Sprachanforderungen: Englisch - C1 , Deutsch - C2 
Sie sollten 5 bis 10 Jahre Erfahrung im geforderten Bereich mitbringen. Geboten wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Sie haben keine Budget- und keine Mitarbeiterverantwortung. Die Stelle ist ab sofort zu besetzen. Der Arbeitsort ist in Köln. Reisebereitschaft ist nicht erforderlich.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? 
Finden Sie sich in diesem Stellenprofil wieder? Bitte bewerben Sie sich mit Ihren Unterlagen, Ihrem Gehaltswunsch und Ihrem frühesten Eintrittstermin bei eichhorn-consulting, Marsweg 7, 45770 Marl, Tel. +49 2365-9740897 von Montag bis Donnerstag 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung. Fax +49 2365-974294. Mobil: +49 175-3878959. Gerne per Mail: m.eichhorn@eichhorn-consulting.com. Ihr Ansprechpartner ist Michael Eichhorn. 
Übrigens – Diskretion ist unser oberster Grundsatz!
Code 17/19
09.05.2019


Sie können Ihre Unterlagen gleich hier hochladen: http://www.job-net.info/unssere-job-angebote/fuehrungskraefte-und-akademiker.php

Dienstag, 7. Mai 2019

Ich suche einen Betriebswirt aus der Logistikbranche.



Für einen Klienten suche ich einen Betriebswirt aus dem Logistikbereich zur Preiskalkulation und Preisanalyse.
Das sind Ihre Aufgaben:
- Erstellung effektive Geschäftsanalysen, Mitwirkung bei der Erstellung von kurz- und langfristigen Planungen, Umsatzmanagement, Service- und Netzwerkentwicklung.
- Erarbeitung und Einführung neuer Lösungskonzepte, Modelle welche die Entscheidungsfindung sowie die organisatorische Effizienz verbessern.
- Kalkulation von kundenindividuellen Tarifen und Sicherstellung der Kunden-Profitabilitäten.
- Berechnung und Bewertung von Preismaßnahmen.
- Identifizierung, Analyse, Entwicklung und  Implementierung von Prozesen/Praktiken/Richtlinien zur Verbesserung der operativen Preisgestaltung und der
Effektivität des Umsatzmanagements.
- Koordination von Umsatzplänen, Mitwirkung an der Planentwicklung.
- Erstellung und Auswertung von kundenbezogenen Reports (z.B. Umsatz-, Sendungs-struktur-, Zeitreihen- und Produktanalysen) für die Vertriebsmitarbeiter.
- Mitwirkung bei der Entwicklung, Ausarbeitung und Einführung  von strategischen, taktischen und Marktentwicklungsprogrammen.
Und das müssen Sie mitbringen:
- Abgeschlossenes betriebswirtschaftliches bzw. vergleichbares Studium oder abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung
- 1-2 Jahre Berufserfahrung in den Arbeitsbereichen Pricing/Commercial oder Controlling wünschenswert.
- Gute PC-Anwenderkenntnisse (SAP R3 / Office-Paket)
- Gute Anwenderkenntnisse im Bereich Datenbanken,
- Präsentationsfähigkeiten
- Gute Kenntnis des 4P-Marketing-Konzeptes
- Analytische Denk- und Arbeitsweise,
- Erfahrung im Projektmanagement wünschenswert.
- Kenntnis des Geschäftsumfeldes /Branche wünschenswert.
- Sprachanforderungen Englisch - C1.
Sie sollten bis zu 5 Jahren Erfahrung im geforderten Bereich mitbringen. Geboten wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Sie haben keine Budget- und keine Mitarbeiterverantwortung. Die Stelle ist ab 03.06.2019 zu besetzen. Der Arbeitsort ist Troisdorf.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Finden Sie sich in diesem Stellenprofil wieder? Bitte bewerben Sie sich mit Ihren Unterlagen, Ihrem Gehaltswunsch und Ihrem frühesten Eintrittstermin bei eichhorn-consulting, Marsweg 7, 45770 Marl, Tel. +49 2365-9740897 von Montag bis Donnerstag 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung. Fax +49 2365-974294. Mobil: +49 175-3878959. Gerne per Mail: m.eichhorn@eichhorn-consulting.com. Ihr Ansprechpartner ist Michael Eichhorn.
Übrigens – Diskretion ist unser oberster Grundsatz!
Code 20/19

07.05.2019



Sie können sich auch auf unserer Internetseite "http://job-net.info/unssere-job-angebote/kaufmaennischer-bereich.php" direkt Ihre Bewerbungsuinterlagen eingeben.