Donnerstag, 16. April 2020

Achter Moot Court Wettbewerb beim Bundesarbeitsgericht.


Am 16. Januar 2020 fand in Erfurt zum achten Mal der vom Bundesarbeitsgericht ausgerichtete arbeitsrechtliche Moot Court Wettbewerb statt. Teilgenommen haben 31 studentische Teams aus insgesamt 19 bundesdeutschen Hochschulen. Die rege Teilnahme am Wettbewerb dokumentiert das starke Interesse der Studierenden am Arbeitsrecht.

Der Moot Court Wettbewerb ist Teil einer praxisnahen Ausbildung von Studierenden der Rechtswissenschaft. Er hat das Ziel, Rhetorik und freie Rede zu fördern und angehende Juristinnen und Juristen mit Anforderungen des beruflichen Alltags vertraut zu machen.

Den Studierenden war die Aufgabe gestellt, im Rahmen eines vorgegebenen Sachverhalts fiktive Prozessparteien mit ihren gegensätzlichen Anliegen vor Gericht zu vertreten. In diesem Zusammenhang waren Rechtsfragen einer Restitutionsklage bei einem rechtskräftig zulasten des Arbeitnehmers abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahrens betreffend eine Verdachtskündigung zu behandeln. Ferner betraf das Verfahren einen hilfsweise verfolgten Wiedereinstellungsanspruch. Die Teams hatten dazu einen Schriftsatz zu erstellen und mussten in einer mündlichen Verhandlung vor einer aus Richterinnen und Richtern des Bundesarbeitsgerichts bestehenden Jury ihre Argumente austauschen.

Wie schon bei den vergangenen Wettbewerben zeigten die Studierenden ein beeindruckendes Engagement bei der Lösung arbeitsrechtlicher Fragestellungen sowie sehr ansprechende fachliche und rhetorische Leistungen. Die insgesamt 78 studentischen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den mündlichen Verhandlungen wurden für ihr Engagement dank großzügiger Spenden verschiedener Verlage mit Buchpreisen belohnt.

Gewonnen haben Frau Chantal Nastl und Herr Jonas Steidle von der Universität Konstanz.

Erfurt, 16. Januar 2020

Montag, 6. April 2020

Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers – Schadensersatz. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts.


Der Arbeitgeber hat zwar keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Erteilt er jedoch Auskünfte, ohne hierzu verpflichtet zu sein, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein. Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet.

Der im Jahr 2014 in den Ruhestand getretene Kläger war bei der Beklagten beschäftigt. Vor dem Hintergrund des zu Beginn des Jahres 2003 in Kraft getretenen Tarifvertrags zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-EUmw/VKA) schloss die Beklagte mit einer Pensionskasse einen Rahmenvertrag zur betrieblichen Altersversorgung. Im April 2003 nahm der Kläger an einer Betriebsversammlung teil, auf der ein Fachberater der örtlichen Sparkasse die Arbeitnehmer der Beklagten über Chancen und Möglichkeiten der Entgeltumwandlung als Vorsorge über die Pensionskasse informierte. Der Kläger schloss im September 2003 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung mit Kapitalwahlrecht ab. Anfang 2015 ließ er sich seine Pensionskassenrente als Einmalkapitalbetrag auszahlen. Für diesen muss der Kläger aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2003 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen. In diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Es kann offenbleiben, ob den Arbeitgeber nach - überobligatorisch - erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen. Jedenfalls setzte eine solche Verpflichtung voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden. Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu. Auf der Betriebsversammlung ist über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet worden. Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist.


Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Februar 2020 - 3 AZR 206/18 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. Dezember 2017 - 4 Sa 852/17 -

Sonntag, 5. April 2020

PROJEKTLEITER HLKS (M/W/D) nach Unterhaching gesucht.


Für die Steuerung, Betreuung und Organisation der bestehenden und neu kommenden Projekten wird ab sofort und in Vollzeit ein Projektleiter (m/w/d) mit tiefgehender Erfahrung im Bereich HLKS (Heizung, Lüftung, Klimatechnik, Sanitär) gesucht. Die Kandidaten müssen mind. 5/6 Jahre Berufserfahrung im Bereich und mind. 2 bis 3 Jahre als Projektmanager/Projektleiter mitbringen.

Das sind die Eckdaten Ihres neuen Jobs:
- Übernahme der Gesamtverantwortung für Projekte des Ingenieurbüros
- Entlastung der Geschäftsführung in der Steuerung und Überwachung von großen Projekten
- selbständige Fachplanung (einschl. Planerstellung) und Fachbauleitung im Bereich HKLS und Gebäudeautomation
- alle Leistungsphasen der HOAI (Lph 1-9)
- Ansprechpartner des Auftraggebers und der Planungsbeteiligten für die von ihm betreuten Projekte
- Überwachung der ausführenden Firmen, Aufmaße und Rechnungsprüfung
- Unterstützung der jüngeren Ingenieure und Spezialisten im Team in allen fachlichen Frage

Und das müssen Sie mitbringen:
- Abgeschlossene Ausbildung zum Ingenieur, zum Meister oder Techniker nur mit einschlägiger Berufserfahrung
- Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung als Projektleiter mit Gesamtverantwortung für Projekte im Bereich Fachplanung und Fachbauleitung HLKS und Gebäudeautomation.
- Mindestens 5 Jahre Berufserfahrung als Fachplaner und Fachbauleiter im Bereich HKLS
- Mehrjährige Erfahrung in deutschen Projekten
- Erfahrung in allen Bereichen, die zur erfolgreichen und termingerechten Planung und Abwicklung von Großprojekten notwendig sind
- Bereitschaft und Fähigkeit Gesamtverantwortung für Projekte zu übernehmen
- Gute Kenntnisse im Bereich CAD und MS-Office
- Fundierte Kenntnisse der einschlägigen deutschen Vorschriften und (DIN) Normen, Kenntnisse der HOAI
- Sehr gute Deutschkenntnisse
- Sie sollten Durchsetzungsvermögen, Verantwortung und Kundenorientierung sowie Einsatzbereitschaft und Teamfähigkeit mitbringen.
Geboten wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag. Sie haben keine Budget- und keine Mitarbeiterverantwortung. Es besteht lediglich eine regionale und geringe Reisetätigkeit - wenn z. B. während der Bauphase der Projektleiter zur Baustelle fahren muss oder zu einem Kunden.  
Aufgrund der regionalen Ausrichtung des Unternehmens gibt es kein Firmenfahrzeug, sondern falls notwendig, Abrechnung der mit dem privaten Pkw gefahrenen Kilometer. Die Stelle ist ab sofort zu besetzen.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Finden Sie sich in diesem Stellenprofil wieder? Bitte bewerben Sie sich mit Ihren Unterlagen, Ihrem Gehaltswunsch und Ihrem frühesten Eintrittstermin bei eichhorn-consulting, Marsweg 7, 45770 Marl, Tel. +49 2365-9740897 von Montag bis Donnerstag 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung. Fax +49 2365-974294. Mobil: +49 175-3878959. Gerne per Mail: m.eichhorn@eichhorn-consulting.com. Oder benutzen Sie unsere Bewerbungseingabemasken unter unserer Internetseite. Sie haben keine Vermittlungskosten!
Ihr Ansprechpartner ist Michael Eichhorn.
Übrigens – Diskretion ist unser oberster Grundsatz!
Code 06/20
05.04.2020


Sie können sich gleich hier bewerben:
Hinweis: Mit der Abgabe der Bewerbung willigen Sie in die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten während des Bewerbungsverfahrens ein. Ein Widerruf dieser Einwilligung ist jederzeit möglich. Die Erhebung, Speicherung und Verarbeitung Ihrer persönlichen Bewerbungsdaten erfolgt ausschließlich zweckgebunden für das konkrete Bewerbungsverfahren.