Mittwoch, 23. September 2020

Gesucht wird: Ingenieur als Sachverständiger der Elektrotechnik (W/M/D) für FFM.

Für einen Klienten suchen wir einen Sachverständigen Ingenieur aus dem Bereich Elektrotechnik nach Frankfurt/Main.

Das  sind Ihre Aufgaben:

- Als Sachverständiger untersuchen Sie die Sicherheit und Qualität von elektrischen Anlagen, Sicherheitsstromversorgungen, Brandmeldeanlagen und Gefahrenmeldeanlagen, Sicherheitsbeleuchtungen etc.

- Sie prüfen die funktionale Sicherheit von Messeinrichtungen, Steuereinrichtungen und Regelungseinrichtungen.

- Sie beherrschen Ihre Funktion, sind geübt mit dem aktuellen Baurecht, geltenden Verordnungen sowie nationalen und internationalen Standarts wie VDS Klausel 3602, DGUV Vorschrift 3, und erstellen mit Ihrer Expertise Gutachten über den sicherheitstechnischen Standard der Anlagen.

- Über alle Lebensphasen der Anlagen hinweg erstellen Sie Prognosen zu elektronischen Themen.

- Sie prüfen und bewerten elektronische Anlagen und Betriebsmittel nach versicherungstechnischen Richtlinien (VdS) und begleiten unsere Kunden in allen Fragen der Elektrotechnik.

Und das müssen Sie mitbringen:

- Sie sind baurechtlich anerkannter Sachverständiger Elektrotechnik.

- Sie haben das Studium der Elektrotechnik oder Energietechnik, der Nachrichtentechnik oder der Automatisierungstechnik oder einen vergleichbaren Studiengang absolviert.

-Idealerweise haben Sie eine abgeschlossene Berufsausbildung einer technischen Disziplin.

- Ihr Anerkennung als Sachverständiger schließt eine Anerkennung als baurechtlich anerkannter Sachverständiger ein.

- Sie verfügen über Kenntnisse der anerkannten Regeln der Technik (DIN- VDE- VDI usw.)

- Sie haben Kenntnisse über die Rechtsgrundlagen.

- Sie sind bereit zu weiterer Ausbildung und Weiterbildung

- Ihre Deutschkenntnisse sind C2

- Sie sind schon mindestens 5 Jahre in einem adäquaten Beruf tätig.

- Sie sind konfliktfähig, kommunikationsfähig, kundenorientiert und mobil.

- Außendienst etwa 60% - 80% Ihrer Arbeitszeit.

Geboten wird ein unbefristeter Arbeitsvertrag.

Ein Dienstwagen, Weihnachtsgeld, BAV, Gleitzeit, Mobiltelefon, Laptop, Unfallversicherung, VWL (ca. 26 €/Monat) Urlaubsgeld und vieles mehr.

Sie haben keine Budget- und Mitarbeiterverantwortung. Die Stelle ist ab sofort zu besetzen. Der Arbeitsort ist Frankfurt am Main.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Finden Sie sich in diesem Stellenprofil wieder? Bitte bewerben Sie sich mit Ihren Unterlagen, Ihrem Gehaltswunsch und Ihrem frühesten Eintrittstermin bei eichhorn-consulting, Marsweg 7, 45770 Marl, Tel. +49 2365-9740897 von Montag bis Donnerstag 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr und nach Vereinbarung. Fax +49 2365-974294. Mobil: +49 175-3878959. Gerne per Mail: m.eichhorn@eichhorn-consulting.com. Sie haben keine Vermittlungskosten!
Ihr Ansprechpartner ist Michael Eichhorn.
Übrigens – Diskretion ist unser oberster Grundsatz!
Code 15/20
23.09.2020

Sie können sich direkt auf unserer Internetseite job-net.info auch direkt bewerben, benutzen Sie unsere für die Bewerbung vorgesehenen Masken.

Montag, 7. September 2020

Private Internetnutzung verursacht fristlose Kündigung.

Ein Software-Programmierer stand in Köln vor Gericht, vorm OLG um seine fristlose Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage zu berichtigen. Er hatte mit seinem Firmenlaptop privat im Internet gesurft und privaten Email Verkehr über dieses Laptop geführt.

Zur Vorgeschichte: Der Arbeitnehmer hatte vereinbart, dass  die firmeneigene IT-Struktur nicht zu privaten Zwecken genutzt werden darf. Dieses hat der Arbeitnehmer im Vertrag bestätigt. Die fristlose Kündigung basierte auf den Recherchen des Firmeninhabers, der zum Beispiel an einem  Tag 860 URLs mit privatem Inhalt entdeckte, es ging um einen privaten Autokauf. Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber und sprach die fristlose Kündigung aus.

Die Frage, ob der Arbeitgeber die Daten des Laptops prüfen durfte, stellte sich nur am Rande, denn der Arbeitnehmer hatte im Arbeitsvertrag der Überprüfung generell zugestimmt.

Die Aussage, dass es „massive Verstöße gegen den Datenschutz“ gegeben habe, entschied das Gericht bestimmend für den Arbeitgeber.

Die Klage des Arbeitnehmers wurde abgelehnt, und die fristlose Kündigung als rechtmäßig anerkannt. Die Verrichtung von Privattätigkeiten während der Arbeitszeit außerdem mit Benutzung des dienstlichen PC stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB dar.

Zum Urteil:

Bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche (Hauptleistungs-)Pflicht zur Arbeit, nämlich die Pflicht zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung. Die arbeitsvertragliche Arbeitsleistung darf durch die private Internetnutzung nicht eingeschränkt sein, im vorliegenden Fall ist die Arbeitspflicht erheblich gestört worden.

Eine Datenschutzverletzung des Arbeitgebers, die zu einem Beweisverwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess geführt hätte, sah das Gericht nicht.  Durch das Datenschutzgesetz war die Erhebung und Speicherung der Daten durch den Firmeninhaber gestattet, denn personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des Beschäftigtenverhältnisses dürfen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

LAG Köln, Urteil vom 7. Februar 2020, Az. 4 Sa 329/19

 

Dienstag, 1. September 2020

Kopftuchverbot - Benachteiligung wegen der Religion.

 Die Klägerin ist Diplom-Informatikerin; sie bezeichnet sich als gläubige Muslima und trägt als Ausdruck ihrer Glaubensüberzeugung ein Kopftuch. Die Klägerin bewarb sich beim beklagten Land im Rahmen eines Quereinstiegs mit berufsbegleitendem Referendariat für eine Beschäftigung als Lehrerin in den Fächern Informatik und Mathematik in der Integrierten Sekundarschule (ISS), dem Gymnasium oder der Beruflichen Schule. Das beklagte Land lud sie zu einem Bewerbungsgespräch ein. Im Anschluss an dieses Gespräch, bei dem die Klägerin ein Kopftuch trug, sprach sie ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle auf die Rechtslage nach dem sog. Berliner Neutralitätsgesetz* an. Die Klägerin erklärte daraufhin, sie werde das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen.

Nachdem ihre Bewerbung erfolglos geblieben war, nahm die Klägerin das beklagte Land auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG in Anspruch. Sie hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land habe sie entgegen den Vorgaben des AGG wegen ihrer Religion benachteiligt. Zur Rechtfertigung dieser Benachteiligung könne das beklagte Land sich nicht mit Erfolg auf § 2 Berliner Neutralitätsgesetz berufen. Das darin geregelte pauschale Verbot, innerhalb des Dienstes ein muslimisches Kopftuch zu tragen, verstoße gegen die durch Art. 4 GG geschützte Glaubensfreiheit. Das beklagte Land hat demgegenüber eingewandt, das Berliner Neutralitätsgesetz sei verfassungsgemäß und auch unionsrechtskonform. Die darin geregelte Verpflichtung der Lehrkräfte, im Dienst ua. keine auffallenden religiös geprägten Kleidungsstücke zu tragen, stelle eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung iSv. § 8 Abs. 1 AGG bzw. der unionsrechtlichen Vorgaben dar. Angesichts der Vielzahl von Nationalitäten und Religionen, die in der Stadt vertreten seien, sei eine strikte Neutralität im Unterricht aus präventiven Gründen erforderlich; des Nachweises einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität bedürfe es nicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung iHv. 5.159,88 Euro verurteilt. Gegen diese Entscheidung hat das beklagte Land Revision eingelegt, mit der es sein Begehren nach Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klägerin hat Anschlussrevision eingelegt, mit welcher sie die Zahlung einer höheren Entschädigung begehrt.

Sowohl die Revision des beklagten Landes als auch die Anschlussrevision der Klägerin hatten vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Klägerin kann von dem beklagten Land nach § 15 Abs. 2 AGG wegen eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des AGG die Zahlung einer Entschädigung iHv. 5.159,88 Euro verlangen. Die Klägerin hat als erfolglose Bewerberin eine unmittelbare Benachteiligung iSv. § 3 Abs. 1 AGG erfahren. Der Umstand, dass ein Mitarbeiter der Zentralen Bewerbungsstelle die Klägerin im Anschluss an das Bewerbungsgespräch auf die Rechtslage nach dem sog. Berliner Neutralitätsgesetz angesprochen und die Klägerin daraufhin erklärt hat, sie werde das Kopftuch auch im Unterricht nicht ablegen, begründet die Vermutung, dass die Klägerin wegen der Religion benachteiligt wurde. Diese Vermutung hat das beklagte Land nicht widerlegt. Die Benachteiligung der Klägerin ist nicht nach § 8 Abs. 1 AGG gerechtfertigt. Das beklagte Land kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die in § 2 Berliner Neutralitätsgesetz getroffene Regelung berufen, wonach es Lehrkräften ua. untersagt ist, innerhalb des Dienstes auffallende religiös oder weltanschaulich geprägte Kleidungsstücke und damit auch ein sog. islamisches Kopftuch zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, an die der Senat nach § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden ist, führt eine Regelung, die - wie § 2 Berliner Neutralitätsgesetz - das Tragen eines sog. islamischen Kopftuchs durch eine Lehrkraft im Dienst ohne Weiteres, dh. schon wegen der bloß abstrakten Eignung zur Begründung einer Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität in einer öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule verbietet, zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Religionsfreiheit nach Art. 4 GG, sofern das Tragen des Kopftuchs - wie hier im Fall der Klägerin - nachvollziehbar auf ein als verpflichtend verstandenes religiöses Gebot zurückzuführen ist. § 2 Berliner Neutralitätsgesetz ist in diesen Fällen daher verfassungskonform dahin auszulegen, dass das Verbot des Tragens eines sog. islamischen Kopftuchs nur im Fall einer konkreten Gefahr für den Schulfrieden oder die staatliche Neutralität gilt. Eine solche konkrete Gefahr für diese Schutzgüter hat das beklagte Land indes nicht dargetan. Aus den Vorgaben von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG, die der nationale Gesetzgeber mit § 8 Abs. 1 AGG in das nationale Recht umgesetzt hat, und aus den in Art. 10 und Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union getroffenen Regelungen ergibt sich für das vorliegende Verfahren nichts Abweichendes. Den Bestimmungen in §§ 2 bis 4 Berliner Neutralitätsgesetz fehlt es bereits an der unionsrechtlich erforderlichen Kohärenz. Mit den Ausnahmeregelungen in den §§ 3 und 4 Berliner Neutralitätsgesetz stellt der Berliner Gesetzgeber sein dem § 2 Berliner Neutralitätsgesetz zugrundeliegendes Regelungskonzept selbst in Frage. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über die Höhe der der Klägerin zustehenden Entschädigung hielt im Ergebnis einer revisionsrechtlichen Kontrolle stand.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2020 - 8 AZR 62/19 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. November 2018 - 7 Sa 963/18 -

*§ 2 Neutralitätsgesetz

Lehrkräfte und andere Beschäftigte mit pädagogischem Auftrag in den öffentlichen Schulen nach dem Schulgesetz dürfen innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole, die für die Betrachterin oder den Betrachter eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft demonstrieren, und keine auffallenden religiös oder weltanschaulich geprägten Kleidungsstücke tragen. Dies gilt nicht für die Erteilung von Religions- und Weltanschauungsunterricht.

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