Eine Arbeitnehmerin kann einen Vertrag, durch den das Arbeitsverhältnis
beendet wird (Aufhebungsvertrag), auch dann nicht widerrufen, wenn er in
ihrer Privatwohnung abgeschlossen wurde. Ein Aufhebungsvertrag kann
jedoch unwirksam sein, falls er unter Missachtung des Gebots fairen
Verhandelns zustande gekommen ist.
Die Klägerin war bei der
Beklagten als Reinigungskraft beschäftigt. Sie schloss in ihrer Wohnung
mit dem Lebensgefährten der Beklagten einen Aufhebungsvertrag, der die
sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Zahlung einer
Abfindung vorsieht. Anlass und Ablauf der Vertragsverhandlungen sind
umstritten. Nach Darstellung der Klägerin war sie am Tag des
Vertragsschlusses erkrankt. Sie hat den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums,
arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten und
hilfsweise widerrufen. Mit ihrer Klage wendet sie sich ua. gegen die
Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Urteil auf die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Dieses hat rechtsfehlerfrei
erkannt, dass dem Vortrag der Klägerin kein Anfechtungsgrund entnommen
werden kann und der Widerruf eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags
auf gesetzlicher Grundlage nicht möglich ist. Der Gesetzgeber hat zwar
in § 312 Abs. 1 iVm. § 312g BGB Verbrauchern bei Verträgen, die
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, ein
Widerrufsrecht nach § 355 BGB eingeräumt. Auch Arbeitnehmer sind
Verbraucher. Im Gesetzgebungsverfahren ist jedoch der Wille des
Gesetzgebers deutlich geworden, arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge
nicht in den Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB einzubeziehen.
Das
Landesarbeitsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob das Gebot fairen
Verhandelns vor Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wurde. Dieses
Gebot ist eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht. Sie wird verletzt, wenn
eine Seite eine psychische Drucksituation schafft, die eine freie und
überlegte Entscheidung des Vertragspartners über den Abschluss eines
Aufhebungsvertrags erheblich erschwert. Dies könnte hier insbesondere
dann der Fall sein, wenn eine krankheitsbedingte Schwäche der Klägerin
bewusst ausgenutzt worden wäre. Die Beklagte hätte dann Schadensersatz
zu leisten. Sie müsste den Zustand herstellen, der ohne die
Pflichtverletzung bestünde (sog. Naturalrestitution, § 249 Abs. 1 BGB).
Die Klägerin wäre dann so zu stellen, als hätte sie den
Aufhebungsvertrag nicht geschlossen. Dies führte zum Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses. Das Landesarbeitsgericht wird die Wirksamkeit des
Aufhebungsvertrags daher erneut zu beurteilen haben.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Februar 2019 - 6 AZR 75/18 -
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