Montag, 25. Juni 2018

Ein verdächtiger Mitarbeiter, kann ich da so kündigen?



Bei einer Verdachtskündigung besteht eben nur der auf Fakten nachzuvollziehende Verdacht gegen einen Arbeitnehmer und noch keine absolute Gewissheit. Deshalb ist der Arbeitnehmer stets vor der Kündigung anzuhören. Eine Kündigung ohne Anhörung des Arbeitnehmers ist per se unwirksam. Und wie lang die Frist zur Anhörung sein muss, hat nun das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden (Urteil vom 21.03.2018, Az.: 3 Sa 398/17).

Es ging um einen Entwicklungsingenieur. Er sollte versetzt werden aus der Entwicklungsabteilung in den Außendienst. Deshalb erhielt er ein Notebook. Dann wurde er längere Zeit krank. Trotzdem lud er größere Datenmengen auf sein Notebook runter. Daraufhin verlangte die Arbeitgeberin das Notebook zurück und gab dem Arbeitnehmer eine Gelegenheit zur Stellungnahme mit einem Schreiben vom Donnerstag, dem 4. August, welches dem Arbeitnehmer aber frühestens abends zugegangen war. Die Frist zur Stellungnahme sollte am Montag, 8. August, um 13 Uhr enden. Als sich der Arbeitnehmer nicht äußerte, kündigte die Arbeitgeberin im Wege der Verdachtskündigung. Dagegen klagte der Entwicklungsingenieur.

Der Arbeitgeber verlor, da die gesetzte Frist zur Stellungnahme zu den Vorwürfen mit noch nicht einmal zwei vollen Arbeitstagen viel zu kurz und unangemessen war.

Außerdem wusste die Arbeitgeberin, dass der Entwicklungsingenieur arbeitsunfähig erkrankt war und musste daher damit rechnen, dass er nicht durchgängig zu Hause ist.

Zudem hätte das Anhörungsschreiben auch dem Rechtsanwalt des Entwicklungsingenieurs zugesandt werden können. Die Arbeitgeberin kannte den Rechtsanwalt bereits aus diversen vorherigen Rechtsstreitigkeiten mit dem Arbeitnehmer.

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Freitag, 22. Juni 2018

Ohne die richtige Konfession bei der Kirche arbeiten – geht das?



Dieses Urteil des Europäischen Gerichtshofs war absehbar, bringt Rechtssicherheit und ist nachvollziehbar. Denn ab sofort dürfen kirchliche Arbeitgeber nicht bei jeder Stelle eine Religionszugehörigkeit der Bewerber fordern (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 17.04.2018, Az.: C-414/16).
Das war passiert: Das Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung hatte eine befristete Referentenstelle ausgeschrieben. Dabei sollte es um die Erstellung eines Berichts zum Internationalen Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von rassistischer Diskriminierung gehen. Nach der Stellenausschreibung mussten sämtliche Bewerber Mitglied der evangelischen Kirche sein.

Nun bewarb sich eine Frau, die keiner Konfession angehört. Vermutlich deshalb wurde sie auch erst gar nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Das nahm die Frau zum Anlass und klagte auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 10.000 €. Sie fühlte sich aus Gründen der Religion benachteiligt.

Der Fall ging bis zum Bundesarbeitsgericht und das setzte das Verfahren aus und fragte erst einmal beim Europäischen Gerichtshof nach, wie die Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 ausgelegt werden muss. Denn danach darf eine Kirche eine mit der Religion zusammenhängende Anforderung stellen, wenn diese nach der Art der fraglichen Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Kirche darstellt. Nun ist es in Deutschland so, dass die gerichtliche Kontrolle wegen des Selbstbestimmungsrechts der Kirchen eingeschränkt ist. Und ob das mit dem Europäischen Recht vereinbar ist, wollte das Bundesarbeitsgericht wissen.

Der Europäische Gerichtshof urteilte eindeutig: Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer bestimmten Religion angehören, muss Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle sein. Die Gerichte haben zu prüfen, ob die Anforderung notwendig und angesichts des Ethos der betreffenden Kirche oder Organisation aufgrund der Art der betreffenden beruflichen Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung objektiv geboten ist. Und nur dann kommt eine Differenzierung wegen der Religion überhaupt in Betracht.

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Montag, 18. Juni 2018

Ab wann ist Ihr Urlaub genehmigt?



Einen neuen Fall zum Urlaubsrecht hat das Arbeitsgericht Chemnitz veröffentlicht. Er ist deshalb so interessant, da er die betriebliche Praxis sehr gut abbildet. Oder wissen Sie, bis wann Sie einen in einen Urlaubsplan eingetragenen Urlaub genehmigen müssen? Nein? Aber die Richter aus Chemnitz (Urteil vom 29.01.2018, Az.: 11 Ca 1751/17):

Im Betrieb einer Arbeitgeberin gab es folgende Urlaubsregelung: Urlaub, der länger als fünf Tage dauert, musste zu Jahresbeginn in einen Kalender eingetragen werden. Er wurde dann aber erst eine Woche vor Urlaubsantritt genehmigt. Und dafür musste vorher noch ein Urlaubsschein eingereicht werden.

Eine Arbeitnehmerin hatte nun Urlaub vom 21.08. bis zum 08.09. eingetragen. Dann wurde sie jedoch vom 31.07. bis zum 25.08. krank und erschien ab dem 26.08. nicht zur Arbeit, sondern machte Urlaub. Einen gesonderten Urlaubsantrag stellte sie nicht mehr. Die Arbeitgeberin kündigte daraufhin wegen eines eigenmächtigen Urlaubsantritts und des damit verbundenen unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz. Gegen die Kündigung klagte die Arbeitnehmerin – mit großem Erfolg.

Das Arbeitsverhältnis war nicht durch die Kündigung beendet worden. Bereits durch die Eintragung in den Urlaubsplan und die fehlende Reaktion der Arbeitgeberin war der Urlaub genehmigt worden und damit schied ein unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz aus.

Bei den aufgestellten Urlaubsbestimmungen handelte es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der darin vorgesehene Genehmigungsvorbehalt bis eine Woche vor Urlaubsantritt war jedoch wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Arbeitnehmer unwirksam. Das hatte zur Folge, dass alleine das Eintragen in den Urlaubsplan schon ausreichend war. Vom Arbeitgeber muss dann verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Zeit dem Urlaubswunsch des Arbeitnehmers zu widersprechen, wenn er den Urlaub in dieser Zeit nicht gewähren will.

Und jetzt das Wichtigste: Das Arbeitsgericht Chemnitz hat als angemessene Zeit einen Zeitraum von einem Monat zum Widerspruch des Arbeitgebers gegen den Urlaubswunsch des Arbeitnehmers angesehen.


Freitag, 15. Juni 2018

Bundesverfassungsgericht stärkt Verbot der Vorbeschäftigung.



Das Teilzeit- und Befristungsgesetz verbietet es, Mitarbeiter mehrfach ohne Sachgrund befristet zu beschäftigen. Diese Regelung ist prinzipiell verfassungsgemäß. Das hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden und damit der gängigen Praxis des Bundesarbeitsgerichts eine deutliche Absage erteilt.
Einige Senate an verschiedenen Landesarbeitsgerichten (LAG) wussten es schon lange: Das Verbot der Vorbeschäftigung aus § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist nicht auf drei Jahre beschränkt. Nach dieser Vorschrift dürfen Mitarbeiter nicht erneut ohne einen Sachgrund befristet beschäftigt werden, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (mehr zu den Wirksamkeitserfordernissen für die sachgrundlose Befristung).
Diese Auslegung stützt nun – zumindest grundsätzlich – eine aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Der erste Senat erteilt damit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) eine Absage – mit spürbaren Auswirkungen für die Praxis der Unternehmen.
Sachgrundlose Befristung: BAG-Rechtsprechung zum Vorbeschäftigungsverbot
Seit 2011 liest das BAG nämlich in den Gesetzeswortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG eine Art Sperrfrist von drei Jahren hinein (BAG-Ur­teil vom 6.4.2011, Az. 7 AZR 716/097). Eine Vorbeschäftigung des Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber steht also nach Auffassung der Erfurter Richter einer sachgrundlosen Befristung nicht entgegen, wenn das vorherige Arbeitsverhältnis länger als drei Jahre zurückliegt.
In den Jahren vor 2011 sah das BAG in der Norm noch ein absolutes Vorbeschäftigungsverbot. In einem weiteren Urteil zur sachgrundlosen Befristung konkretisierte das Gericht, dass eine sachgrundlose Befristung trotz einer Vorbeschäftigung in Heimarbeit möglich ist.
BVerfG: Frist von drei Jahren widerspricht Grundgesetz
Für das BVerfG ist die aktuelle Auslegung des BAG jedoch nicht mehr vom Willen des Gesetzgebers gedeckt. Die richterliche Rechtsfortbildung dürfe diesen klar erkennbaren Willen nicht übergehen und durch ein eigenes Regelungsmodell ersetzen. Im Fall des Verbots der Vorbeschäftigung habe sich der Gesetzgeber klar erkennbar gegen eine Frist – in diesem Fall von drei Jahren – entschieden, kritisierte nun der erste Senat die obersten Arbeitsrichter aus Erfurt.
Arbeitnehmer wollen unbefristet beschäftigt werden
Der aktuellen Entscheidung des BVerfG liegen Klagen – eine Verfassungsbeschwerde eines Arbeitnehmers sowie ein Vorlagebeschluss des Arbeitsgerichts Braunschweig – auf die Entfristung eines Arbeitsvertrags zugrunde. Die Beschäftigten machten gegenüber ihrem jeweiligen Arbeitgeber geltend, die zuletzt vereinbarte sachgrundlose Befristung ihres Arbeitsverhältnisses sei unwirksam. Sie verstoße gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG, weil sie bereits zuvor bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren.
Sachgrundlose Befristung: Ist Vorbeschäftigungsverbot verfassungsgemäß?
Konkret hatte das Arbeitsgericht in dem Vorlageverfahren die Frage gestellt, ob die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG mit den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Schließlich könne damit eine sachgrundlose Befristung auf die erstmalige Beschäftigung beim jeweiligen Vertragsarbeitgeber beschränkt sein.
Im anderen Verfahren wehrte sich ein Arbeitnehmer dagegen, erneut befristet beschäftigt zu werden. Nachdem die jeweils zuständigen Arbeitsgerichte jedoch der bislang aktuellen Rechtsprechung des BAG folgten, waren seine Klagen zunächst erfolglos. Mit der Verfassungsbeschwerde wandte er sich gegen die ablehnenden Urteile, da die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG durch das BAG seine Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletze. Sie überschreite die Grenzen der richterlichen Rechtsfortbildung.
BVerfG: Arbeitsgerichte dürfen Konzept des Gesetzgebers nicht einfach übergehen
Diese Ansicht teilte das BVerfG. Die Fachgerichte müssten bei der Auslegung der Gesetze die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren, entschieden die Verfassungsrichter. Dazu müssten auch die Gesetzesmaterialien in Betracht gezogen werden. Im konkreten Fall zeigten die Begründung des – unverändert verabschiedeten – Gesetzentwurfs, die darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat und Bundesregierung und die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse deutlich: Eine sachgrundlose Befristung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien soll grundsätzlich nur einmal und nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig sein.
Für die Verfassungsrichter war das gesetzliche Regelungskonzept damit klar erkennbar. Dieses dürfe jedoch von den Fachgerichten – in diesem Falle also von den Arbeitsgerichten beziehungsweise vom BAG – nicht übergangen und durch ein eigenes Konzept ersetzt werden.
Gesetzeszweck: Schutz vor Kettenbefristungen, unbefristetes Arbeitsverhältnis als Regel
Prinzipiell sei die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nach Meinung der Karlsruher Richter jedoch mit der Verfassung vereinbar. Weder die Berufsfreiheit der Beschäftigten noch die berufliche und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Arbeitgeber werde durch die Norm verletzt, stellte das BVerfG fest. So werde dem Interesse der Arbeitgeber an Flexibilisierung etwa auch dadurch Rechnung getragen, dass ihnen Alternativen zur sachgrundlosen Befristung zur Verfügung stehen. Als Beispiel nennen die Karlsruher Richter auch die in bestimmten Fällen erlaubte befristete Beschäftigung mit Sachgrund.
Der Gesetzgeber wolle mit dem Verbot der Vorbeschäftigung "die strukturell dem Arbeitgeber unterlegenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Kettenbefristungen schützen und zugleich das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform sichern", argumentierte das BVerfG. Daneben steht die beschäftigungspolitische Zielsetzung, Arbeitslosigkeit zu bekämpfen. Hier hat der Gesetzgeber einen großen Spielraum. Wenn er entscheidet, die sachgrundlose Befristung zwar als Brücke in eine Dauerbeschäftigung zuzulassen, dies aber grundsätzlich beschränkt, sei das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Ausnahmen vom Verbot der Vorbeschäftigung auch weiterhin möglich
Daraus abgeleitet ließen die Karlsruher Richter auch Möglichkeiten offen, von einem generellen Verbot der Vorbeschäftigung abzuweichen – wenn auch anders, als dies das BAG bisher vorsieht. So können und müssen die Arbeitsgerichte eine sachgrundlose Befristung trotz Vorbeschäftigung ausnahmsweise zulassen, wenn gerade keine Gefahr einer Kettenbefristung – in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten – bestehe oder das unbefristete Arbeitsverhältnisse als Regelbeschäftigungsform erhalten bleibe. Dann wäre es im Einzelfall den Beteiligten nicht zumutbar, eine sachgrundlose Befristung – wegen des Verbots der Vorbeschäftigung – abzulehnen.
Das BVerfG lieferte mit der aktuellen Entscheidung den Arbeitsgerichten auch Ausnahmen vom Verbot der Vorbeschäftigung an die Hand, wenn etwa eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Konkret könnten das
- bestimmte geringfügige Nebenbeschäftigungen während der Schul- und Studienzeit oder der Familienzeit,
- die Tätigkeit von Werkstudierenden oder
- die lang zurückliegende Beschäftigung von Menschen, die sich später beruflich völlig neu orientieren, sein.
BVerfG erneut mit Kritik am BAG
Im Ergebnis darf damit der per Verfassungsbeschwerde klagende Arbeitnehmer auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hoffen. Das abweisende Urteil hat das BVerfG aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das LAG zurückverwiesen.
Nicht zum ersten Mal korrigiert damit das BVerfG eine Auslegung des BAG. Zuletzt hatten die Karlsruher Verfassungsrichter ein BAG-Urteil aufgehoben, weil es die verfassungsmäßige Sonderstellung der Kirchen nicht ausreichend betonte. Allerdings könnte der EuGH in dem Fall eines wiederverheirateten und deshalb gekündigten Chefarztes die Ansichten des BAG stützen. Zumindest lässt die Stellungnahme des Generalanwalts am EuGH eine solche Vermutung zu.
Praktische Auswirkung für weitere sachgrundlose Befristungen
Für Arbeitgeber dürfte die aktuelle Entscheidung des BVerfG erhebliche Auswirkungen haben über den Einzelfall hinaus haben. Schließlich sind die vom BVerfG genannten Ausnahmen im Vergleich zur bisherigen Auslegung des BAG (noch) wenig konkret. Wie lange eine mögliche Vorbeschäftigung zurückliegen kann (auf jeden Fall länger als drei Jahre) oder welche Art der Vorbeschäftigung konkret als Ausnahme gelten kann, ist nun schwieriger einzuschätzen. Die klare zeitliche Grenze von drei Jahren dürfte hier ein einfacherer Maßstab gewesen sein.
Schon zuvor vermehrte Kritik an BAG-Auslegung zur Vorbeschäftigung
Allerdings hatte die vom BAG vorgenommene Konkretisierung des Verbots der Vorbeschäftigung auf drei Jahren schon vor der aktuellen Entscheidung des BVerfG immer wieder Kritik erfahren. So waren einige Gerichte dieser Auslegung nicht gefolgt, zuletzt etwa die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen (Urteil vom 20.07.2017, Az: 6 Sa 1125/16). Einer Klage auf Weiterbeschäftigung stattgegeben hatte. Die Vorbeschäftigung der Arbeitnehmerin lag in diesem Fall länger als drei Jahre zurück.
Damit knüpfte der 6. Senat des LAG Niedersachsen an eine Reihe unlängst zu diesem Thema ergangener Entscheidungen an. Auch die 9. Kammer des LAG Niedersachsen (Urteil vom 23.05.2017, Az. 9 Sa 1154/16) sah keine zeitliche Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbots, ebenso argumentierte die 3. Kammer des LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 13.10.2016, Az. 3 Sa 34/16), dass der Wortlaut des § 14 Abs. 2 TzBfG ("bereits zuvor") eindeutig sei. Weitere Kammern des LAG Baden-Württemberg hatten zuvor ebenso entschieden. (LAG Baden-Württemberg, Urteile vom 26.9.2013, Az: 6 Sa 28/13 und vom 21.2.2014, Az: 7 Sa 64/13).
Hinweis: BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 2018, Az. 1 BvL 7/14 (Vorlagebeschluss) und Az. 1 BvR 1375/14 (Verfassungsbeschwerde); Zuvor: Vorlage des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 3. April 2014, Az. 5 Ca 463/13 und LAG Nürnberg, Urteil vom 30. Januar 2014, Az. 5 Sa 1/13.







Montag, 11. Juni 2018

Haben Sie an alle Fallen bei der DSGVO gedacht? Wirklich?



Gesetze sollen für eine Vielzahl von Fällen klare Verhältnisse schaffen. So lernen das Juristen ab dem ersten Semester. Die Realität sieht anders aus: Statt einfacher, weil klarer, machen die meisten neuen Vorschriften Ihren Alltag als Arbeitgeber nur noch schwerer. Das Traurige daran: Die neue DSGVO ist da keine Ausnahme. Oder hätten Sie gedacht, dass Sie jetzt für einen Kalendereintrag eine Einwilligung brauchen? Sonst kann JEDER Mitarbeiter Sie verklagen. 1.000 Euro Schadenersatz pro Mitarbeiter sind realistisch! Rechnen Sie mal nach …
Hintergrund ist folgender:

Als Arbeitgeber dürfen Sie persönliche Daten Ihrer Mitarbeiter

- erheben,
-speichern
- verändern oder
-übermitteln,

soweit dies für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.

Kaum zu glauben: Dafür brauchen Sie jetzt eine Einwilligung

Beispiel: Zum 1.6.2018 stellen Sie Frank Krämer als neuen Monteur ein. Name, Geburtsdatum, Adresse – alle diese Daten fragen Sie bei der Einstellung ab. Dann melden Sie den neuen Mitarbeiter an und übermitteln dabei die erforderlichen persönlichen Daten. Anschließend notieren Sie seinen Geburtstag in dem großen Wandkalender im Büro, auf dem alle Geburtstage Ihrer Mitarbeiter stehen.

Folge: Die Erhebung und Übermittlung der persönlichen Daten von Frank Krämer, z. B. für dessen Anmeldung, gehen in Ordnung. Nicht aber die Aufnahme seines Geburtstags in den Wandkalender. Dafür brauchen Sie seine Einwilligung.

Mein Tipp:
Um das Ganze zu entschärfen, habe ich hier ein aktuelles Muster für eine solche Einwilligungserklärung. So könnte Ihr Formular aussehen (Formulierungsbeispiel):

Einwilligung zur Erhebung, Speicherung, Veränderung und Übermittlung personenbezogener Daten nach der DSGVO

Die im Arbeitsvertrag angegebenen personenbezogen Daten sowie die, deren Erhebung zur Durchführung des Vertrags im weiteren Verlauf erhoben werden, insbesondere Name, Anschrift und Telefonnummer, und die allein zum Zwecke der Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, werden auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen erhoben.

Ich willige ein, dass die Firma Hugo Hallmann GmbH mir per E- Mail/Telefon/Fax/SMS/WhatsApp (nicht Zutreffendesbitte streichen) auch nach der Erledigung des Auftrags bzw. des Arbeitsverhältnisses Werbung über ihre Produkte und Leistungen zusendet.

Ich willige ebenfalls ein, dass ich im für andere Mitarbeiter einsehbaren Mitarber-Geburtstagskalender mit der Angabe Geburtstag und Geburtsdatum genannt werde (bei Nicht-Zustimmung bitte streichen).

Ich bin darüber informiert, dass ich gegenüber der Firma Hugo Hallmann GmbH jederzeit berechtigt bin, eine umfangreiche Auskunft zu meinen gespeicherten Daten zu verlangen.

Ich bin darauf hingewiesen worden, dass ich gegenüber der Firma Hugo Hallmann GmbH jederzeit die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen kann. Ich wurde ferner darauf hingewiesen, dass ich jederzeit ohne Angaben von Gründen von meinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die erteilte Einwilligungserklärung mit Wirkung für die Zukunft abändern oder komplett widerrufen kann.

Ich bin darüber informiert worden, dass ich den Widerruf per Post, per E-Mail oder per Fax gegenüber der Firma Hugo Hallmann GmbH erklären kann und dass mir dabei keine anderen Kosten als die Porto- oder Übermittlungskosten entstehen.

Musterstand, den 11.6.2018
Timo Werter
Mitarbeiter