Eine Arbeitgeberin kündigte ihrem Mitarbeiter mit Schreiben vom
15.6.2018 zum 31.7.2018. In dem Kündigungsschreiben hieß es:„…Sie werden unter Anrechnung
von 8 Urlaubstagen bis zum 31.7.2018 freigestellt.“ Der Mitarbeiter wollte das nicht
hinnehmen. Er versuchte, auf dem Klageweg die Abgeltung von 8 Urlaubstagen zu erreichen
– und scheiterte. Das LAG bestätigte die Anrechnung des Urlaubs auf die bezahlte
Freistellung. Ein Arbeitgeber könne, so das Gericht, einen Urlaubsanspruch auch
dadurch erfüllen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch freistellt. Diese Form der Urlaubsgewährung
sei rechtens. Es genügt allerdings nicht, wenn nur eine Freistellung unter Fortzahlung
der Vergütung erfolgt, ohne dass eine Aussage zur Urlaubserteilung erfolgt. Wenn
Ihr Unternehmen einen Mitarbeiter bezahlt unwiderruflich freistellt, kann es durch
die Urlaubsanrechnung eine Menge Geld sparen. Wichtig ist dann aber, dass die Urlaubserteilung
klar im Schreiben angeführt und dem Mitarbeiter außer dem die Urlaubsvergütung gezahlt
oder vorbehaltlos zu gesagt wird.
Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom
8.5.2019,Az.:5Sa12/19)
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