Mittwoch, 4. September 2019

Kann ich einen Urlaub während der Kündigungsfrist gewähren?


Eine Arbeitgeberin kündigte ihrem Mitarbeiter mit Schreiben vom 15.6.2018 zum 31.7.2018. In dem Kündigungsschreiben hieß es:„…Sie werden unter Anrechnung von 8 Urlaubstagen bis zum 31.7.2018 freigestellt.“ Der Mitarbeiter wollte das nicht hinnehmen. Er versuchte, auf dem Klageweg die Abgeltung von 8 Urlaubstagen zu erreichen – und scheiterte. Das LAG bestätigte die Anrechnung des Urlaubs auf die bezahlte Freistellung. Ein Arbeitgeber könne, so das Gericht, einen Urlaubsanspruch auch dadurch erfüllen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch freistellt. Diese Form der Urlaubsgewährung sei rechtens. Es genügt allerdings nicht, wenn nur eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung erfolgt, ohne dass eine Aussage zur Urlaubserteilung erfolgt. Wenn Ihr Unternehmen einen Mitarbeiter bezahlt unwiderruflich freistellt, kann es durch die Urlaubsanrechnung eine Menge Geld sparen. Wichtig ist dann aber, dass die Urlaubserteilung klar im Schreiben angeführt und dem Mitarbeiter außer dem die Urlaubsvergütung gezahlt oder vorbehaltlos zu gesagt wird.
Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm (Urteil vom 8.5.2019,Az.:5Sa12/19)

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