Für viele Menschen beginnt ab heute die schönste
Jahreszeit des Jahres: Der Karneval oder die Fastnacht. Der Rosenmontag ist für
viele wichtiger als z.B. Weihnachten, nur das Arbeitsrecht ist auch an diesen
Tagen nicht außer Kraft gesetzt.
Die tollen Tage sind keine Feiertage, sondern
Arbeitstage und müssen auch so gehandhabt werden. Feiern geht nur wenn man
diese Tage als Urlaubstage genehmigt bekommt und sollten bitte nicht blau
gemacht werden. Es kann sogar die Kündigung drohen, zumindest eine Abmahnung.
In den Karnevalshochburgen haben Unternehmen sich
schon auf die Wünsche der Arbeitnehmer eingeschossen und haben einen freien Tag
am Rosenmontag oder Fastnachtdienstag eingeplant, so steht einer tollen Feier
nichts mehr im Wege, allerdings ist es eine freiwillige Maßnahme der
Unternehmen, man sollte schon vorsorglich nachfragen, ob in diesem Jahr wieder „karnewalfrei“
ist.
Mit diesem freien Tag ist auch ein Problem des
Alkohols aus der Welt, denn an solchen Tagen wird gern, auch gegen ein
Alkoholverbot in der Firma, ein Schlückchen probiert, denn an Karneval ist
bekanntlich alles erlaubt. Natürlich nicht in der Firma, dazu gehören auch die
ausgelassene Stimmung, das Küsschen geben und Witze machen und auch einiges
mehr an „Belästigungen“, auch hier gilt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz,
das im §3 alle unerwünschten sexuellen Handlungen wie begrapschen, anzügliche
Witze oder sexuell bestimmte körperliche Berührungen als sexuelle Belästigungen
ansieht. Je nach Intensität kann es zu einer außerordentlichen Kündigung
führen.
Dann sind da noch laute Karnevalsmusik,
ausgelassenes Feiern und natürlich Krawatten abschneiden am Weiberfastnacht,
das geht einfach nicht, weder Kunden noch alle Mitarbeiter sind
Karnevalsfetischisten, sie wollen vielleicht nur ihre Arbeit machen und das in
Ruhe. Und die Pappnase gehört auch nicht ins Büro, genauso wenig wie das
Karnevalskostüm.
Karneval ein Tag wie fast jeder andere? Im Büro sicher, aber
nach Feierabend geht’s richtig los!
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