Ein Software-Programmierer stand in Köln vor Gericht, vorm OLG um seine fristlose Kündigung durch eine Kündigungsschutzklage zu berichtigen. Er hatte mit seinem Firmenlaptop privat im Internet gesurft und privaten Email Verkehr über dieses Laptop geführt.
Zur Vorgeschichte: Der Arbeitnehmer hatte vereinbart, dass die firmeneigene IT-Struktur nicht zu privaten Zwecken genutzt werden darf. Dieses hat der Arbeitnehmer im Vertrag bestätigt. Die fristlose Kündigung basierte auf den Recherchen des Firmeninhabers, der zum Beispiel an einem Tag 860 URLs mit privatem Inhalt entdeckte, es ging um einen privaten Autokauf. Dagegen wehrte sich der Arbeitgeber und sprach die fristlose Kündigung aus.
Die Frage, ob der Arbeitgeber die Daten des Laptops prüfen durfte, stellte sich nur am Rande, denn der Arbeitnehmer hatte im Arbeitsvertrag der Überprüfung generell zugestimmt.
Die Aussage, dass es „massive Verstöße gegen den Datenschutz“ gegeben habe, entschied das Gericht bestimmend für den Arbeitgeber.
Die Klage des Arbeitnehmers wurde abgelehnt, und die fristlose Kündigung als rechtmäßig anerkannt. Die Verrichtung von Privattätigkeiten während der Arbeitszeit außerdem mit Benutzung des dienstlichen PC stellt einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs.1 BGB dar.
Zum Urteil:
Bei einer privaten
Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer seine
arbeitsvertragliche (Hauptleistungs-)Pflicht zur Arbeit, nämlich die Pflicht
zur Erbringung der geschuldeten Arbeitsleistung. Die arbeitsvertragliche Arbeitsleistung
darf durch die private Internetnutzung nicht eingeschränkt sein, im
vorliegenden Fall ist die Arbeitspflicht erheblich gestört worden.
Eine Datenschutzverletzung
des Arbeitgebers, die zu einem Beweisverwertungsverbot im
Kündigungsschutzprozess geführt hätte, sah das Gericht nicht. Durch das Datenschutzgesetz war die Erhebung
und Speicherung der Daten durch den Firmeninhaber gestattet, denn
personenbezogene Daten eines Beschäftigten für Zwecke des
Beschäftigtenverhältnisses dürfen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
LAG Köln, Urteil vom 7. Februar 2020, Az. 4 Sa 329/19
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