Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, wonach befristet Beschäftigte nicht und Arbeitnehmer, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen, nur dann versorgungsberechtigt sind, wenn sie bei Beginn des Arbeitsverhältnisses das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist dahin zu verstehen, dass sie auf das Lebensalter bei Beginn der Beschäftigung abstellt, wenn eine unbefristete Beschäftigung unmittelbar einer befristeten folgt. Werden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in einer Versorgungsordnung davon abhängig gemacht, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage zu treffen ist, ist dies keine echte Anspruchsvoraussetzung.
Der Kläger wurde von der Beklagten zunächst befristet und im unmittelbaren
Anschluss unbefristet beschäftigt. Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses hatte er
das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet. Bei der Beklagten gilt eine
Versorgungsordnung in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach ist
versorgungsberechtigt, wer in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur
Beklagten steht. Weitere Voraussetzung ist, dass bei Beginn des
Arbeitsverhältnisses noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet ist. Außerdem ist
eine schriftliche Vereinbarung über die Versorgungszusage gefordert. Nicht
teilnahmeberechtigt sind befristet Beschäftigte. Der Kläger meint, es komme
nicht auf das Alter bei Beginn der unbefristeten Beschäftigung an, sondern auf
das bei Beginn des Arbeitsverhältnisses. Daher sei auf sein Alter bei Aufnahme
des - zunächst - befristeten Arbeitsverhältnisses abzustellen. Die Vorinstanzen
haben der Klage stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des
Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Leistungen der
betrieblichen Altersversorgung. Die Versorgungsordnung der Beklagten war dahin
auszulegen, dass das Höchstalter bei Beginn der Betriebszugehörigkeit
maßgeblich ist. Das gilt unabhängig davon, ob zunächst ein befristetes
Arbeitsverhältnis vorlag, sofern sich eine unbefristete Beschäftigung
unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließt. Die Voraussetzung
einer „schriftlichen Vereinbarung über die Versorgungszusage“ ist nicht
konstitutiv für den Versorgungsanspruch des Klägers. Dies hat nur bestätigende,
dh. deklaratorische Wirkung. Die „Zusage einer Versorgungszusage“ ist bereits
als Versorgungszusage iSv. § 1 Abs. 1 BetrAVG anzusehen, wenn und soweit das
Erstarken einer Anwartschaft zum Vollrecht nur noch vom Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses und vom Eintritt des Versorgungsfalles abhängt, dem
Arbeitgeber also kein Entscheidungsspielraum mehr über den Inhalt und den
Umfang der zu erteilenden Zusage bleibt.
Mit der Frage einer möglichen Diskriminierung von befristet beschäftigten
Arbeitnehmern durch die fragliche Versorgungsordnung musste sich der Senat
nicht auseinandersetzen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. September 2020 - 3 AZR 433/19 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 5. September 2019 -
4 Sa 5/19 B -
Hinweis: Der Senat hat in einem weiteren im wesentlich gleich gelagerten Fall die Revision der Beklagten aus den gleichen Gründen ebenfalls zurückgewiesen.
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