Liegt ein Fall der planmäßigen Überversorgung vor, können im öffentlichen Dienst die Anforderungen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung die Anpassung von Versorgungsregelungen, wie etwa die Einführung einer sog. Nettolimitierung, rechtfertigen. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit können die Änderung einer Anpassungsregelung stützen.
Dem Kläger war von seinem früheren Arbeitgeber - einer Handelskammer - eine
betriebliche Altersversorgung in Form einer Gesamtzusage (VO I) zugesagt
worden. Im Jahr 1995 wurde die VO I überarbeitet (VO I 1995) und für
Neueintritte geschlossen. Zugesagt war hiernach eine Gesamtversorgung iHv. max.
75 vH des zuletzt bezogenen Bruttogehalts unter Anrechnung der gesetzlichen
Rente. Im Versorgungsfall wurde der Gesamtversorgungsbetrag jeweils
entsprechend der Erhöhung der Tarifgehälter aufgrund einer betrieblichen Übung
angepasst. Seit 1991 lag - bei einer Bruttoversorgung von 75 vH bezogen auf
einen Durchschnittsverdienst - eine sog. Überversorgung iHv. 107,4 vH vor, in
den Jahren 1995 und 2015 iHv. 113,1 vH. Zum Abbau der Überversorgung schloss
die ehemalige Arbeitgeberin 2017 mit ihrem Personalrat eine Dienstvereinbarung
(DV 2017). Hierdurch wurde für die Versorgungsempfänger eine sog.
Nettolimitierung eingeführt. Um eine Reduzierung des bisher gezahlten
Ruhegeldes zu vermeiden, ist ein Ausgleichsbetrag vorgesehen. Gleichzeitig
wurde die Regelung über die Anpassung der laufenden Ruhegelder dahin geändert,
dass keine Anpassung der Gesamtversorgung an die Tarifentwicklung mehr erfolgt,
sondern nur noch des gezahlten Ruhegeldes. Die Rentensteigerungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung werden nicht mehr angerechnet. Der
Ausgleichsbetrag, der an der Tarifsteigerung ebenfalls nicht teilhat, wird über
einen Zeitraum von in der Regel 10 Jahren abgeschmolzen. Für den Kläger
bedeutet dies, dass sich das zuletzt gezahlte Ruhegeld tatsächlich nicht
vermindert hat, ihm allerdings im Vergleich zur Rechtslage nach der VO I 1995
ab dem 1. April 2017 Steigerungen seines Ruhegeldes entgangen sind.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage ein Altersruhegeld nach den bisherigen
Regelungen der VO I 1995. Die Ablösung der VO I 1995 und der Anpassungsregelung
durch die DV 2017 sei ihm gegenüber nicht wirksam erfolgt. Das Arbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Dritten Senat des
Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die DV 2017, die die Beklagte gegenüber dem
Kläger als Ruhegeldempfänger auch bei einer ggf. vorliegenden Teilunwirksamkeit
wegen Überschreitung der Regelungsmacht der Dienstvereinbarungsparteien
umsetzen konnte, war geeignet, die VO I 1995 und die auf betrieblicher Übung
beruhende Anpassungsregelung abzulösen. Die damit verbundenen Eingriffe hielten
einer rechtlichen Überprüfung stand. Sie konnten auf das gesetzliche Gebot der
sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung des öffentlichen Dienstes bzw.
die Ablösungsoffenheit der Versorgungsregelungen unter Berücksichtigung der
Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gestützt werden.
Sowohl die Einführung der sog. Nettolimitierung zum Abbau einer planmäßigen
Überversorgung als auch die Änderung der Anpassungsregelung waren ausreichend
sachlich gerechtfertigt.
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 13. Oktober 2020 - 3 AZR 410/19 -
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil
vom 21. August 2019 - 7 Sa 2/19 -
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