Neulich fragte mich ein
Arbeitgeber, wie er einen Beifahrer in einem Lkw bezahlen soll. Denn
letztendlich würde ja immer nur einer der Fahrer arbeiten und der andere sich
ausruhen. Insbesondere ging es dem Arbeitgeber um das neue Mindestlohngesetz
und ob er das auch bei Beifahrern einhalten muss. Natürlich kann diese Frage
auch generell gestellt werden für alle Mitarbeiter, die Bereitschaftsarbeit
leisten.
Eins ist ganz klar: Nach der Rechtsprechung ist Bereitschaftsarbeit ganz
normale Arbeitszeit. Nur die Vergütung kann bei einer entsprechenden
Vereinbarung geringer sein. Wichtig: Existiert keine Vereinbarung zur Bezahlung
der Bereitschaftszeiten, sind diese Arbeitszeiten wie jede andere Arbeit auch
zu vergüten. Und natürlich ist dabei auch der gesetzliche Mindestlohn zu
beachten. Abweichende Regelungen können sich im Arbeitsvertrag oder einem
Tarifvertrag befinden. So war es auch in einem aktuellen Fall des
Arbeitsgerichts Aachen (Urteil vom 21.04.2015, Az.: 1 Ca 448/15h):
Auf das Arbeitsverhältnis eines Mitarbeiters im Rettungsdienst fand der
Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes Anwendung. Danach beträgt die tarifliche
Wochenarbeitszeit grundsätzlich 39 Stunden, im Rettungsdienst können allerdings
Bereitschaftszeiten zusätzlich anfallen. Diese werden aber nur zur Hälfte als
tarifliche Arbeitszeit angerechnet. Der Mitarbeiter machte nun weitere
Ansprüche geltend, denn nach seiner Meinung waren die tariflichen Regelungen
zur Vergütung von Bereitschaftszeiten nach Inkrafttreten des
Mindestlohngesetzes unzulässig geworden. Deshalb sei ihm für jede Stunde
Bereitschaftszeit eine zusätzliche Vergütung von 8,50 Euro zu zahlen. Das
Arbeitsgericht Aachen hielt die Regelungen im TVöD allerdings für rechtmäßig.
Zudem hätte der Arbeitnehmer, selbst wenn die Bereitschaftszeiten nach dem
Mindestlohngesetz wie Vollarbeitszeit zu vergüten wären, mehr Geld als 8,50
Euro pro Stunde im Durchschnitt erhalten.
Trotzdem gilt: Der Mindestlohn ist auch bei Bereitschaftszeiten zu beachten!
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