Mittwoch, 18. November 2015

Jährliche Unterweisungen Ihrer Mitarbeiter sind Pflicht!

Wie jeder andere Arbeitgeber auch möchten Sie sicher, dass Ihre Mitarbeiter möglichst selten wegen Krankheit ausfallen, gesundheitlich fit, leistungsfähig und leistungsbereit sind. Als Arbeitgeber können Sie hierzu einen wesentlichen Teil beitragen und zwar über einen  optimalen Arbeits- und Gesundheitsschutz in Ihrem Betrieb.

Der Arbeits- und Gesundheitsschutz – im Übrigen eine gesetzliche Verpflichtung für Sie als Arbeitgeber – dient vor allem der Bekämpfung betrieblich bedingter Ursachen von Krankheiten und Unfällen. Und wer in die Zukunft blickt, wird schnell feststellen, dass dieser Arbeits- und Gesundheitsschutz vor dem Hintergrund des demografischen Wandels, der Verlängerung der Lebensarbeitszeit und dem zunehmend schwerer zu deckenden Fachkräftebedarf unerlässlich ist.

Der betriebliche Arbeitsschutz, gekoppelt mit Gesundheitsförderung der Mitarbeiter, findet immer stärkere Bedeutung bei der Mitarbeiterführung und damit in der betrieblichen Personalpolitik.

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind in erster Linie Sache des Arbeitgebers

Die Gesetzeslage ist eindeutig: Als Arbeitgeber tragen Sie die grundlegende Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in Ihrem Betrieb. Das heißt: Sie haben dafür zu sorgen, dass die Verhältnisse und das Verhalten Ihrer Mitarbeiter am Arbeitsplatz den Anforderungen des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit Ihrer Mitarbeiter genügen.

Beispiel:
Zu Beginn der Tätigkeit in Ihrem Betrieb erhalten alle Mitarbeiter eine technische Einweisung und Unterrichtung in die eingesetzten Maschinen. Auch über die Unfallverhütungsvorschriften werden die Mitarbeiter einmalig, aber intensiv informiert und aufgeklärt.

Folge: Eine einmalige Unterweisung reicht nicht. Sie sind verpflichtet, diese Unterweisungen jährlich durchzuführen (§ 4 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz – BGV A1). Diese Unterweisungen dürfen Sie auch mithilfe elektronischer Medien, etwa per Intranet oder mittels spezieller Software-Programme, durchführen.

Hintergrund für diese Verpflichtung:

Wenn Ihre Mitarbeiter über Arbeits- und Gesundheitsschutz und Unfallverhütung an ihrem Arbeitsplatz aufgeklärt wurden und klar ist, was sie tun können, lässt sich vorbeugender Gesundheitsschutz im Betrieb leichter umsetzen. Deshalb müssen Sie Ihre Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz unterweisen (§ 12 ArbSchG). Die Unterweisung muss an die Gefährdungsentwicklung angepasst sein und außerdem regelmäßig wiederholt werden.

Beispiel:
Gemeinsam mit Ihrem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsrat haben Sie die Arbeitsplätze Ihres Betriebs begangen und eine Gefährdungsanalyse erstellt. Jetzt wird zusätzlich eine Unterweisungsmappe erstellt, die jedem Mitarbeiter bei seiner Arbeitsaufnahme erstmalig ausgehändigt und jedes Jahr erneuert wird.

Folge: Dieses Vorgehen stellt sicher, dass Sie später nachweisen können, Ihre Mitarbeiter jährlich im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz unterwiesen zu haben. Lassen Sie sich von jedem Mitarbeiter durch seine Unterschrift den Erhalt und die Lektüre der Unterweisungsmappe schriftlich bestätigen.

Ziel einer Unterweisung im Arbeits- und Gesundheitsschutz ist es, Wissen zu vermitteln, Fertigkeiten zu trainieren und zu einem Verhalten im Arbeitsalltag zu motivieren, das Risiken vermeidet, auf Sicherheit achtet und gesundheitsfördernde Ressourcen nutzt.

Unterrichtung heißt, dass Sie als Arbeitgeber Ihre allgemeine Informationspflicht gegenüber Ihren Mitarbeitern ausüben. Das kann durch Anweisungen, Unterweisungen, Unterweisungsmappen oder sonstige Informationsmaßnahmen erfolgen. Eine Unterweisung bezieht sich auf die tätigkeitsbezogene und handlungsorientierte Information über mögliche Gefahren, sicherheits- und gesundheitsgerechtes Verhalten und sowie Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz.

Diese Unterweisung muss in der Arbeitszeit und vor allem arbeitsplatzbezogen erfolgen. Diese Unterweisung muss bei
- der Einstellung
- Veränderung im Aufgabenbereich
- der Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien
jeweils vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

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