Donnerstag, 26. Januar 2017

Streik muss für Sie ein Fremdwort sein!



So reagieren Sie als Arbeitgeber bei einem Streik! Das Arbeitsgericht Braunschweig gibt dazu ganz klare Tipps (Urteil vom 02.06.2016, Az.: 6 Ca 529/15): Zahlen Sie eine Streikbruchprämie!

Bei einer während des Arbeitskampfes zugesagten Streikbruchprämie handelt es sich nämlich grundsätzlich um ein zulässiges Arbeitskampfmittel. Absicht des Arbeitgebers ist es, auf diese Weise die Streikfolgen für seinen Betrieb zu mindern. Er nimmt Einfluss auf das Arbeitskampfgeschehen, in dem er die Wirksamkeit des Arbeitskampfmittels der Gegenseite zu schwächen versucht. Dies ist eine typische Zielsetzung des Arbeitskampfes, in dem durch Druck und Gegendruck versucht wird, den jeweiligen Gegner zur Übernahme der selbst für richtig gefundenen Position zu bewegen. Aus Sicht des Arbeitgebers geht es um die Abwehr einer gegen ihn gerichteten Kampfmaßnahme. Die Zusage bzw. Zahlung einer Streikbruchprämie während des Arbeitskampfes entspricht allen Begriffsmerkmalen eines Arbeitskampfmittels.

Vorsicht: Die Zahlung einer Streikbruchprämie ist nur dann rechtmäßig, wenn sie allen Arbeitnehmern angeboten wird, die zur Arbeitsaufnahme bereit sind, unabhängig von einer etwaigen Gewerkschaftszugehörigkeit.

Die Anerkennung einer Streikbruchprämie als zulässiges Arbeitskampfmittel widerspricht auch nicht dem Grundsatz der Verhandlungsparität. Hierdurch wird das Streikrecht als zentrales Arbeitskampfmittel der Gewerkschaft nicht entwertet. Dem bestreikten Arbeitgeber ist es ja grundsätzlich auch erlaubt, durch Streik ausgefallene Arbeit durch arbeitswillige Arbeitnehmer verrichten zu lassen, er darf neue Arbeitnehmer einstellen, durch den Streik ausgefallene Arbeiten an Dritte vergeben und ähnliches. Die Zahlung einer Streikbruchprämie stellt einen etwa mit der Einstellung von Leiharbeitnehmern vergleichbaren Versuch des Arbeitgebers dar, streikbedingte Störungen des Betriebes zu mindern. Das Streikrecht der Gewerkschaft als solches wird dadurch nicht berührt.

Hier die Musterformulierung aus dem Fall:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir erwarten, dass die Gewerkschaft in unserem Markt zum Streik aufrufen wird.

Sollte es in unserem Markt tatsächlich zu einem Streik an einem oder mehreren Tagen kommen und die Verkaufsfähigkeit des Marktes erheblich gefährdet sein, hat der Arbeitgeber entschieden, allen arbeitswilligen Mitarbeitern und Auszubildenden, die bei einem Streik ihrer regulären Tätigkeit nachgehen und nicht streiken, eine Prämie in Höhe von 200,00 Euro brutto je Streiktag (Vollzeit) (Teilzeit wird stundenanteilig berechnet) auszuzahlen.

Ihr Marktleiter wird dokumentieren, dass sie anstelle des Streiks gearbeitet haben und meldet dies an die Personalabteilung. Die Streikbruchprämie wird dann im Rahmen der nächsten monatlichen Gehaltsabrechnung ausgezahlt.


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