Dienstag, 17. Januar 2017

Achten Sie auf die Schutzvorschriften! Immer!



Die Umgehung von Arbeitnehmerschutzvorschriften funktioniert selten in Deutschland. Das musste jetzt wieder ein Arbeitgeber vor dem Sozialgericht Heilbronn erfahren (Urteil vom 06.12.2016, Az.: S 11 R 1878/16).

Die Betreiber eines Gartenbauunternehmens beschäftigten für vier Jahre drei rumänische Staatsangehörige. Um keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen zu müssen, kamen sie auf die Idee, dass die drei eine OHG gründen sollten. Die Rumänen hatten zwar keine Ahnung davon, gründeten aber eine solche OHG, wohnten auf dem Grundstück des Gartenbauunternehmens und rechneten ihre Stunden unmittelbar mit den Betreibern des Gartenbauunternehmens ab. Eigene Geschäftsräume hatten weder die Rumänen selbst noch ihre OHG.

Als die Sache aufflog kam zunächst ein Strafbefehl gegen die Betreiber des Gartenbauunternehmens. Das kostete sie schon einmal 20.000 € Geldstrafe. Dann kam die Deutsche Rentenversicherung und verlangte für die vier Jahre Sozialversicherungsbeiträge über ca. 46.000 €. Dagegen klagten die Gartenbauer und erlitten eine herbe Niederlage vor dem Sozialgericht.

Sie waren verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Denn die OHG war nur gegründet worden, und die Beschäftigungsverhältnisse zu verschleiern. Tatsächlich hatte die OHG gar keine Leistungen erbracht.

Der Arbeitgeber kann noch Jahre später auf Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Anspruch genommen werden. Soweit er mit der Gesellschaft Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen hatte, handelte es sich um nichtige Scheingeschäfte nach § 117 BGB.

Was die Betreiber vielleicht noch nicht wissen: Vermutlich wird auch das Finanzamt noch die hinterzogenen Lohnsteuer kassieren!


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