Montag, 21. Dezember 2015

Was Sie bis zum 31.12.2015 auf jeden Fall noch erledigen müssen!

Die Antwort: Überprüfen Sie bis zu diesem Datum die Krankenversicherungspflicht der Mitarbeiter! Denn sowohl die allgemeine als auch die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) wird zum 1.1.2016 angehoben.

Das bedeutet für Sie und Ihre Beschäftigten:
Die Hürde für gesetzlich versicherte Mitarbeiter, in eine private Krankenversicherung zu wechseln, wird zum Jahreswechsel wieder höher. Einige Mitarbeiter werden durch den Anstieg der JAEG erneut automatisch versicherungspflichtig, sofern sie das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet  haben. Diese Beschäftigten können sich von der Versicherungspflicht per Antrag bei ihrer Krankenkasse befreien lassen. Die Befreiung ist allerdings unwiderruflich. Machen Sie die Mitarbeiter Ihres Unternehmens auf die Möglichkeiten und die Konsequenzen zum Jahresende aufmerksam.

So gehen Sie vor

Spätestens Ende 2015 prüfen Sie, ob Mitarbeiter ab dem 1.1.2016 erstmals oder immer noch krankenversicherungsfrei sind und in eine private Krankenversicherung wechseln oder dort versichert bleiben können. Bislang noch krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind ab dem 1.1.2016 krankenversicherungsfrei, wenn

- ihr regelmäßiges Jahresentgelt die JAEG des Jahres 2015 übersteigt und
- Sie außerdem auch im Jahre 2016 voraussichtlich mit Ihrem Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Grenze liegen. Dabei gehen Sie vom aktuellen Entgelt aus.
 
Bei der Ermittlung von Versicherungspflicht oder -freiheit rechnen Sie mit zwei unterschiedlichen Grenzen:

Die allgemeine JAEG:
Die allgemeine JAEG nach § 6 Abs. 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V gilt für alle bisher bereits gesetzlich Krankenversicherten (GKV-Mitglieder) – gleichgültig, ob es sich dabei um Pflichtmitglieder oder freiwillige Mitglieder handelt. Diese Grenze müssen Sie außerdem für sämtliche zukünftigen GKV-Mitglieder anlegen.

Die besondere JAEG:

Die besondere JAEG des § 6 Abs. 7 SGB V ist für alle Arbeitnehmer relevant, die am Stichtag „31.12.2002“ wegen Überschreitens der JAEG privat krankenversichert waren. Das bedeutet nicht, dass diese Verhältnisse unbedingt durchgehend bis zum heutigen Tag bestanden haben.

Achtung:
Der private Versicherungsschutz muss Leistungen vorsehen, die denen einer gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Sie dürfen daher die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze beispielsweise nicht anwenden, wenn ein Mitarbeiter lediglich über eine private Zusatzversicherung verfügt.
 Fragen Sie sämtliche neue Mitarbeiter, ob diese am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAEG privat krankenversichert waren. Auf diese Weise können Sie beurteilen, ob Sie die besondere oder die allgemeine Grenze ansetzen müssen und ob der Beschäftigte versicherungspflichtig ist.
 Das sind die JAEGs für 2016:
Grenze
Ost
West
Allgemeine
56.250 €
56.250 €
Besondere
50.850 €
50.850 €


Wichtig:
Schließen Sie zum 31.12. auch die Lohnkonten betriebsprüfungssicher ab

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