Freitag, 24. Juni 2016

Wenn Sie so kündigen, geht es garantiert daneben!



Ein Arbeitnehmer war bei seinem Arbeitgeber als Grünpfleger beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2013. Er verwendete ein Einschreiben mit Rückschein. Die Kündigung wurde in der Postfiliale hinterlegt und in den Briefkasten des Arbeitnehmers ein Benachrichtigungsschreiben eingeworfen. Als der Arbeitnehmer die Kündigung nicht abholte, ging sie an den Arbeitgeber zurück. Dieser berief sich darauf, dass die Kündigung anschließend durch 2 Boten in den Briefkasten des Arbeitnehmers eingeworfen worden sei.

Das Urteil: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die 1. noch die 2. Kündigung beendet worden sei. Die 1. Kündigung sei bereits nicht zugegangen. Das Benachrichtigungsschreiben genüge nicht. Hinsichtlich der 2. Kündigung hätten die Personalleiterin und beide Boten im Rahmen der Zeugenvernehmung unterschiedliche und sich widersprechende Angaben gemacht. Der Zugang der Kündigung habe daher nicht festgestellt werden können (LAG Hessen, Urteil vom 19.12.2015, Az.: 14 Sa 479/14).

Meine Empfehlung: Verwenden Sie ein Zugangsprotokoll

Häufig behaupten Arbeitnehmer, eine Kündigung nicht erhalten zu haben. Für Sie als Arbeitgeber besteht nun die Schwierigkeit, den tatsächlichen Zugang der Kündigung nachzuweisen. Um solchen Schwierigkeiten von vornherein vorzubeugen, sollten Sie eine sichere Form der Zustellung der Kündigung wählen. Die Nutzung eines Boten, der die Kündigung persönlich in den Briefkasten des Arbeitnehmers einwirft, ist eine durchaus sichere Variante. Schließlich können Sie den Boten dann als Zeugen in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren benennen. Lassen Sie den Boten ein Zugangsprotokoll unterzeichnen. Auf das menschliche Gedächtnis sollten Sie sich – wie dieser Fall zeigt – nicht verlassen.

Übersicht: Zustellmöglichkeiten

Im Folgenden habe ich für Sie die verschiedenen Möglichkeiten, eine Kündigung dem Arbeitnehmer nach Hause zuzustellen, bewertet:

- Einwurf-Einschreiben: kein sicherer Zugangsnachweis, nicht empfehlenswert
- Einschreiben mit Rückschein: problematisch, wenn der Arbeitnehmer nicht erreichbar ist, weil Zugang dann erst bei Abholung in der Postfiliale
- Botenzustellung: empfehlenswert (Protokoll)
- Gerichtsvollzieher: empfehlenswert (Mehraufwand)
 

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