Im Fall des
Sozialgerichts Dortmund ging es um die Frage, ob eine pädagogische
Mitarbeiterin als Selbstständige oder als Arbeitnehmerin tätig war (Urteil vom
11.03.2016, S 34 R 2052/12). Auch für Sie ein interessanter Fall, da er die
Grenze zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit klar zieht.
Eine „Frühförderstelle für behinderte Kinder“ beschäftigte eine Sozial- und
Heilpädagogin. Diese führte Fördereinheiten für behinderte Kinder durch.
Rechtsgrundlage war ein „Vertrag über freie Mitarbeiter“.
Die Arbeiten führte die Frau in den Räumlichkeiten der Frühförderstelle durch
mit ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln. Gegenüber den Eltern der
behinderten Kinder trat sie wie eine Arbeitnehmerin auf.
Trotz des Vertrags wurde ein Statusfeststellungsantrag bei der Deutschen
Rentenversicherung (DRV) Bund gestellt. Offensichtlich gab es Zweifel, ob
tatsächlich eine Arbeitnehmereigenschaft vorlag. Und genau dieses verneinte die
DRV in einem entsprechenden Bescheid.
Gegen diesen Bescheid klagte die Frühförderstelle – und verlor. Auch das
Sozialgericht war der Auffassung, dass es sich um eine abhängige Beschäftigung
handelte, die der Sozialversicherungspflicht unterlag. Die Tätigkeiten der
Arbeitnehmerin erfolgten nach Maßgabe der innerlichen Konzeption und
organisatorischen Vorgaben. Sie war auch eng in die Arbeitsorganisation der
Frühfördererstelle eingebunden. Auch die Nutzung von Räumen und Arbeitsmitteln
der Frühfördererstelle sprach für eine Arbeitnehmereigenschaft. Es lag keine
freie Gestaltung der Arbeitsleistung vor.
Ein Tipp: Geht es um die Frage, ob Sie einen Arbeitnehmer oder einen wirklich
Selbstständigen mit einer Tätigkeit beauftragen wollen, können Sie bei der
Deutschen Rentenversicherung Bund einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen
Status stellen. Das sogenannte Statusverstellungsverfahren ist freiwillig, aber
letztendlich auch bindend. Stets sollten Sie es bei der Beschäftigung von nahen
Familienangehörigen durchführen.
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