Montag, 24. Juli 2017

Bitte die Dienstvereinbarung einhalten!


Viele Arbeitnehmer können heutzutage die Dauer der täglichen Arbeitszeit selbst festlegen. Flexibilität ist das Stichwort und sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber haben ein großes Interesse daran. Das ist auch alles gut und schön, solange der Arbeitnehmer sich an die festgelegten Grenzen hält. Erfolgt das nicht, kann schon einmal eine fristlose arbeitgeberseitige Kündigung gerechtfertigt sein, wie dieses Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg zeigt (02.11.2016, Az.: 5 Sa 19/16).

Ein Arbeitnehmer war bereits langjährig bei einer Behörde beschäftigt. Dort gab es eine Dienstvereinbarung, nach der im Arbeitszeitkonto nicht mehr als 20 Minusstunden ausgewiesen werden dürfen. Sollte es dennoch zu einer kurzfristigen Überschreitung dieser Grenze kommen, sind diese Stunden innerhalb eines Monats abzubauen.

Das Arbeitsverhältnis der Parteien war extrem belastet. Der Arbeitnehmer hatte bereits zahlreiche Abmahnungen erhalten. Und dann kam das Problem der Minusstunden. Innerhalb von zweieinhalb Jahren baute der Arbeitnehmer immer mehr Minusstunden auf und überschritt die zulässige Grenze um ein Vielfaches.

Zuvor hatte der Arbeitgeber alles versucht und insbesondere Gespräche geführt, wie die Minusstunden abgebaut werden könnten. Hier wurde auch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen, an die dieser sich jedoch nicht hielt. Stattdessen baute er seine Minusstunden kontinuierlich aus. Weiteren Aufforderungen kann er ebenfalls nicht nach. Schließlich kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos. Eine ordnungsgemäße fristgemäße Kündigung war nämlich aufgrund der langjährigen Betriebszugehörigkeitszeit und des Alters des Arbeitnehmers tarifvertraglich ausgeschlossen.

Gegen die Kündigung klagte der Arbeitnehmer erfolglos. Er hatte seine Vertragspflichten beharrlich und in schwerwiegender Weise mit steigender Tendenz verletzt. Selbst eine Abmahnung musste der Arbeitgeber nicht mehr aussprechen, da sich der Arbeitnehmer auch in der Vergangenheit von Abmahnungen nicht hat beeindrucken lassen.

Fazit: Die Kündigung war tatsächlich rechtmäßig!

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