Mittwoch, 19. Juli 2017

Lohn pauschal oder nach Steuerkarte: So sparen Sie als Arbeitgeber.



Ein Leser schreibt: Wir werden als Urlaubsvertretungen 2 kurzfristig beschäftigte Aushilfen einstellen. Unter ganz bestimmten Voraussetzungen können wir deren Lohnsteuer ja pauschaliert mit 25 % abführen. Dürfen wir entscheiden, ob wir pauschalieren, oder sind wir bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Pauschalierung verpflichtet?
Das Entgelt von kurzfristig beschäftigten Mitarbeitern, für die die Voraussetzungen der Pauschalierungsmöglichkeit vorliegen, dürfen Sie grundsätzlich entweder pauschal oder nach den individuellen Merkmalen (ELStAM) versteuern.

Die Entscheidung, ob Sie pauschalieren oder nicht, liegt in Ihrem Ermessen. Dabei sollten Sie Folgendes bedenken: Verdient der Mitarbeiter jährlich insgesamt nicht mehr als den Grundfreibetrag (ab 2017 8.820 € und 9.000 € ab 2018), kann die Versteuerung nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte für ihn günstiger sein.

Der Grund: Er erhält die abgeführte Steuer dann nach seiner Einkommensteuererklärung vollständig zurück, wenn er keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hat, beispielsweise aus Vermietung und Verpachtung. Zahlt Ihr Unternehmen für ihn die pauschalierte Lohnsteuer, ist eine Erstattung nicht mehr möglich. Andererseits ist die Pauschalierung für Sie mit dem geringsten Arbeitsaufwand verbunden. Einen Entscheidungsspielraum haben Sie dann nicht mehr, wenn sich Ihr Unternehmen dem Mitarbeiter gegenüber bereits zur Pauschalierung verpflichtet hat (z. B. im Arbeitsvertrag).

Bei Fragen "Rund ums Personal" helfen wir Ihnen gern: 02365-9740897 Keine Rechtsberatung!

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