Mittwoch, 8. November 2017

Gilt für die Freistellungsphase in Altersteilzeit das Gleiche wie für die aktive Arbeitsphase?



Das wissen sogar viele Arbeitgeber nicht – nämlich das für die Freistellungsphase in Altersteilzeit das Gleiche gilt wie für die aktive Arbeitsphase des Mitarbeiters: Im laufenden Arbeitsverhältnis dürfen Sie Mitarbeitern Urlaubstage, die sie nicht genommen haben, nicht auszahlen, sondern müssen diese mit Freizeitausgleich abgelten.
Doch da gibt es einen kleinen Haken: Genau das ist in der Freistellungsphase nicht möglich, weil der Mitarbeiter ja sowieso schon frei hat. Gibt es also Geld? Genau das wollte eine Arbeitnehmerin herausfinden – auf die harte Tour. Dabei hatte alles so harmlos begonnen:

Die gute Frau hatte nämlich mit ihrem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart: eine 3-jährige Arbeitsphase und eine anschließende 3-jährige Freistellungsphase. Wenige Monate vor Beginn der Freistellungsphase, die am 01.04.15 beginnen sollte, beantragte die Mitarbeiterin ihren vollen tariflichen Urlaub von 31 Tagen für das Jahr 2015. Der Arbeitgeber gewährte ihr aber nur den anteiligen Urlaub für die ersten 3 Monate des Jahres bis zum Beginn der Freistellungsphase.

Geld her!
Die Mitarbeiterin verlangte kurzerhand von ihrem Arbeitgeber für die nicht gewährten 23 Tage eine Abgeltung in Geld, und zwar noch während der Freistellung, weil „Urlaub nehmen“ in der bezahlten Freistellungsphase ja sinnlos und nicht möglich ist.

„Das Geld bleibt beim Arbeitgeber …“
… entschied das Bundesarbeitsgericht. Und lieferte eine logische Begründung: Weil das Arbeitsverhältnis in der bezahlten Freistellungphase noch fortbesteht, kann die Mitarbeiterin sich den Urlaub in dieser Zeit grundsätzlich nicht abgelten lassen. Sie müsste also tatsächlich Urlaub nehmen, was aber in der Freistellung keinen Sinn macht. Weil das Arbeitsverhältnis aber nach der Freistellungsphase zum festgelegten Termin endet, kann sie auch ihre Resturlaubstage nicht „anhängen“. Die Mitarbeiterin geht damit erst einmal leer aus (BAG 16.05.17, 9 AZR 572/16).

Doch Achtung:
Die Richter räumten allerdings allgemein ein, dass sich – falls nachzuweisen ist, dass der Arbeitgeber mit der Urlaubsgewährung in Verzug geraten ist – der Urlaubsanspruch der Mitarbeiterin in einen Schadensersatzanspruch umwandelt, der mit Geld abgegolten werden muss, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist (§ 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz). Die Mitarbeiterin kann also unter Umständen noch auf eine Abgeltung nach Abschluss der Freistellungsphase hoffen.

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