Ihre Beschäftigten haben bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Das Zeugnis
darf dabei keine Formulierungen enthalten, die einen anderen Zweck haben, als
eine aus der äußeren Form oder dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den
Arbeitnehmer zu treffen (Grundsatz der Zeugnisklarheit). Verstößt ein
Arbeitgeber dagegen, muss er mit einer erfolgreichen Klage seines Mitarbeiters
rechnen:
Ein Arbeitnehmer war knapp 3 Jahre lang als Mitarbeiter im „SAP Competence Center“ beschäftigt. Der Arbeitgeber erteilte dem Mitarbeiter anschließend ein Zeugnis. Dieses enthielt unter anderem folgenden Passus:
Wir haben den Beschäftigten als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Er war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
Der Arbeitnehmer wandte sich mit einer Klage gegen die Formulierung „kennen gelernt“; diese werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Der Arbeitgeber gebe so verschlüsselt zu erkennen, dass er das Gegenteil meine.
Doch der Arbeitnehmer verlor. Für einen objektiven Leser hat die Formulierung „kennen gelernt“ nach Ansicht der BAG-Richter nicht die Bedeutung, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation bescheinigen will (Az. 9 AZR 386/10).
Fazit: Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie diese Formulierung künftig verwenden wollen, zumal Sie als Zeugnisaussteller in der Wortwahl frei sind.
Ein Arbeitnehmer war knapp 3 Jahre lang als Mitarbeiter im „SAP Competence Center“ beschäftigt. Der Arbeitgeber erteilte dem Mitarbeiter anschließend ein Zeugnis. Dieses enthielt unter anderem folgenden Passus:
Wir haben den Beschäftigten als sehr interessierten und hoch motivierten Mitarbeiter kennen gelernt, der stets eine sehr hohe Einsatzbereitschaft zeigte. Er war jederzeit bereit, sich über die normale Arbeitszeit hinaus für die Belange des Unternehmens einzusetzen. Er erledigte seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit.
Der Arbeitnehmer wandte sich mit einer Klage gegen die Formulierung „kennen gelernt“; diese werde in der Berufswelt überwiegend negativ verstanden. Der Arbeitgeber gebe so verschlüsselt zu erkennen, dass er das Gegenteil meine.
Doch der Arbeitnehmer verlor. Für einen objektiven Leser hat die Formulierung „kennen gelernt“ nach Ansicht der BAG-Richter nicht die Bedeutung, dass der Arbeitgeber dem Beschäftigten in Wahrheit Desinteresse und fehlende Motivation bescheinigen will (Az. 9 AZR 386/10).
Fazit: Es bleibt Ihnen überlassen, ob Sie diese Formulierung künftig verwenden wollen, zumal Sie als Zeugnisaussteller in der Wortwahl frei sind.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen