Mittwoch, 15. November 2017

Kündigung bei schlechten Arbeitsleistungen?


Wenn Arbeitnehmer nicht die gewollte Arbeitsleistung erbringen, kann das unterschiedlichste Ursachen haben. Zum Mittel der Kündigung darf ein Arbeitgeber immer erst ganz zum Schluss greifen (Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 25.08.2017, Az.: 3 Ca 1305/17).

Ein Arbeitgeber, eine Autoreparaturwerkstatt, warf einem seiner Arbeitnehmer vor, bei einem Kfz-Werkstatttest nur vier von sechs Fehlern erkannt sowie bei einem Auftrag anstehende Servicearbeiten nicht durchgeführt zu haben. Nach drei vorausgegangenen Abmahnungen sprach der Arbeitgeber eine Kündigung wegen der schlechten Arbeitsleistungen aus. Der Arbeitnehmer erhob eine Kündigungsschutzklage.

Und so sah man sich vor Gericht wieder. Das Arbeitsgericht Siegburg gab dem Arbeitnehmer Recht und bestätigte die Kündigungsschutzklage. Denn der Arbeitgeber hatte weder die Leistungen des Arbeitnehmers über einen repräsentativen Zeitraum noch die Fehlerquote vergleichbarer Arbeitnehmer dargelegt. Und so konnte das Gericht nicht erkennen, ob der Arbeitnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen vorwerfbar verletzt hatte oder nicht.

Grundsätzlich gilt: Die verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Arbeitnehmer kann zwar nach § 1 Abs. 2 KSchG gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet. Ein Arbeitnehmer genügt aber – mangels anderer Vereinbarungen – seiner Vertragspflicht, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet. Ein Arbeitnehmer muss tun, was er kann, und zwar so gut, wie er es kann.

Allerdings kann die längerfristige deutliche Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote je nach tatsächlicher Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer vorwerfbar seine vertraglichen Pflichten verletzt. Will der Arbeitgeber kündigen, muss er darlegen können, dass bei dem Arbeitnehmer eine die Durchschnittsleistung erheblich unterschreitende Leistung vorliegt.


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