Dieser Fall skizziert wohl eine echte Horrorvorstellung
für jeden Personaler. Natürlich geht es in Personalgespräch auch einmal etwas
heftiger zur Sache. Und heute haben fast alle Arbeitnehmer ihr Smartphone dabei
und können ohne Probleme jedes Wort aufnehmen. Doch was dann passieren kann,
zeigt Ihnen dieser Fall des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Urteil vom
23.08.2017, Az.: 6 Sa 137/17).
Einem Arbeitnehmer wurde der Vorwurf gemacht, Kollegen beleidigt und bedroht zu haben. Deshalb wurde er zu einem Personalgespräch eingeladen. Der Arbeitnehmer zeichnete das Gespräch mit seinem Vorgesetzten und einem Vertreter des Betriebsrats mit seinem Smartphone auf – ohne die anderen Gesprächsteilnehmer zu informieren. Natürlich bat er auch nicht die Zustimmung der Gesprächsteilnehmer. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage.
Die Klage half ihm aber nicht. Vielmehr sahen auch die Richter durch den heimlichen Mitschnitt des Personalgesprächs die Verwirklichung eines Kündigungsgrundes. Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch den Arbeitnehmer war rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und von wem seine aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Das Grundrecht umfasst die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen. Die Kündigung war rechtmäßig.
Also: Arbeitnehmern, die ein Personalgespräch heimlich aufnehmen, darf fristlos gekündigt werden.
Sie haben Fragen Rund umd Personal? Rufen Sie mich an: 02365-9740897. Keine Rechtsberatung!
Einem Arbeitnehmer wurde der Vorwurf gemacht, Kollegen beleidigt und bedroht zu haben. Deshalb wurde er zu einem Personalgespräch eingeladen. Der Arbeitnehmer zeichnete das Gespräch mit seinem Vorgesetzten und einem Vertreter des Betriebsrats mit seinem Smartphone auf – ohne die anderen Gesprächsteilnehmer zu informieren. Natürlich bat er auch nicht die Zustimmung der Gesprächsteilnehmer. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen mit einer Kündigungsschutzklage.
Die Klage half ihm aber nicht. Vielmehr sahen auch die Richter durch den heimlichen Mitschnitt des Personalgesprächs die Verwirklichung eines Kündigungsgrundes. Das heimliche Mitschneiden des Gesprächs durch den Arbeitnehmer war rechtswidrig, weil aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch das Recht auf die Wahrung der Unbefangenheit des gesprochenen Wortes folgt. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG schützt auch Rechtspositionen, die für die Entfaltung der Persönlichkeit notwendig sind. Dazu gehört in bestimmten Grenzen ebenso wie das Recht am eigenen Bild, das Recht am gesprochenen Wort. Deshalb darf grundsätzlich jedermann selbst und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und von wem seine aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf. Das Grundrecht umfasst die Befugnis des Menschen, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig seinem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen. Die Kündigung war rechtmäßig.
Also: Arbeitnehmern, die ein Personalgespräch heimlich aufnehmen, darf fristlos gekündigt werden.
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