Eine Betriebsvereinbarung ist letztendlich nichts anderes
als ein bindender Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und seinem Betriebsrat. Wie
eine solche Betriebsvereinbarung durch den Betriebsrat gekündigt werden kann,
hat nun aktuell das Bundesarbeitsgericht in einem Fall entschieden. Ein
interessantes Urteil, insbesondere auch für Arbeitgeber (Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 27.04.2017, Az.: 8 AZR 859/15).
Eine Arbeitnehmerin hatte in ihrem Arbeitsvertrag einen Passus, nach dem ein bestimmter Inhalt einer Betriebsvereinbarung auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollte. Aus dieser Betriebsvereinbarung hatte sie wiederum Ansprüche auf Geld. Und als der Arbeitgeber das Geld nicht mehr zahlte, klagte sie es ein. Der Arbeitgeber verteidigte sich damit, dass die Betriebsvereinbarung wirksam durch den Betriebsrat gekündigt worden sei. Und deshalb musste das Bundesarbeitsgericht über die Frage urteilen, ob die Betriebsvereinbarung durch den Betriebsrat tatsächlich rechtmäßig gekündigt worden war.
Der Vorsitzende des Betriebsrats hatte die Mitglieder des Betriebsrats mit Schreiben vom 02.06. zur ordentlichen Betriebsratssitzung für den 04.06. eingeladen. Im Einladungsschreiben war zudem die Tagesordnung mitgeteilt worden, die unter einem bestimmten Tagespunkt den „Beschluss über die Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008“ vorsah. In die in der Betriebsratssitzung am 04.06. erstellte Anwesenheitsliste trugen sich sieben von neun Betriebsratsmitgliedern ein. Ein weiteres Betriebsratsmitglied unterzeichnete als Schriftführer die Niederschrift dieser Sitzung. Nicht anwesend war ein Betriebsratsmitglied, das in der Zeit vom 02. bis 04.06. Nachtdienst hatte. In die Anwesenheitsliste wurde in der Spalte „Verhindert“ neben seinem Namen das Wort „fehlt“ eingetragen. Nach der Niederschrift über die Betriebsratssitzung beschloss der Betriebsrat mit den Stimmen seiner acht anwesenden Mitglieder, die Betriebsvereinbarung zum 31.08. zu kündigen. Der Betriebsrat hatte die Betriebsvereinbarung dann mit Schreiben vom 04.06. zum 31.08. gekündigt.
Und das völlig legal: Die Wirksamkeit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung setzt voraus, dass der Betriebsrat hierüber einen wirksamen Beschluss gefasst hat, was voraussetzt, dass sämtliche Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß und rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Das Gesetz sieht jedoch keine Einladungsfrist vor, bestimmt aber, dass die Einladung „rechtzeitig“ zu erfolgen hat.
Das Gericht betrachtete die Zeit, die dem kurzfristig eingeladenen Betriebsratsmitglied zur Verfügung stand, um die Betriebsratssitzung im Hinblick auf den Tagesordnungspunkt vorzubereiten, selbst für den Fall, dass das Mitglied die Ladung nebst Tagesordnung erst am 03.06. erhalten haben sollte, als ausreichend. Es war nämlich bekannt, dass über die Kündigung der Betriebsvereinbarung entschieden werden sollte.
Also war die Betriebsvereinbarung wirksam gekündigt worden und die Arbeitnehmerin hatte keine Ansprüche daraus.
Eine Arbeitnehmerin hatte in ihrem Arbeitsvertrag einen Passus, nach dem ein bestimmter Inhalt einer Betriebsvereinbarung auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollte. Aus dieser Betriebsvereinbarung hatte sie wiederum Ansprüche auf Geld. Und als der Arbeitgeber das Geld nicht mehr zahlte, klagte sie es ein. Der Arbeitgeber verteidigte sich damit, dass die Betriebsvereinbarung wirksam durch den Betriebsrat gekündigt worden sei. Und deshalb musste das Bundesarbeitsgericht über die Frage urteilen, ob die Betriebsvereinbarung durch den Betriebsrat tatsächlich rechtmäßig gekündigt worden war.
Der Vorsitzende des Betriebsrats hatte die Mitglieder des Betriebsrats mit Schreiben vom 02.06. zur ordentlichen Betriebsratssitzung für den 04.06. eingeladen. Im Einladungsschreiben war zudem die Tagesordnung mitgeteilt worden, die unter einem bestimmten Tagespunkt den „Beschluss über die Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 09.04.2008“ vorsah. In die in der Betriebsratssitzung am 04.06. erstellte Anwesenheitsliste trugen sich sieben von neun Betriebsratsmitgliedern ein. Ein weiteres Betriebsratsmitglied unterzeichnete als Schriftführer die Niederschrift dieser Sitzung. Nicht anwesend war ein Betriebsratsmitglied, das in der Zeit vom 02. bis 04.06. Nachtdienst hatte. In die Anwesenheitsliste wurde in der Spalte „Verhindert“ neben seinem Namen das Wort „fehlt“ eingetragen. Nach der Niederschrift über die Betriebsratssitzung beschloss der Betriebsrat mit den Stimmen seiner acht anwesenden Mitglieder, die Betriebsvereinbarung zum 31.08. zu kündigen. Der Betriebsrat hatte die Betriebsvereinbarung dann mit Schreiben vom 04.06. zum 31.08. gekündigt.
Und das völlig legal: Die Wirksamkeit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung setzt voraus, dass der Betriebsrat hierüber einen wirksamen Beschluss gefasst hat, was voraussetzt, dass sämtliche Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß und rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung eingeladen werden. Das Gesetz sieht jedoch keine Einladungsfrist vor, bestimmt aber, dass die Einladung „rechtzeitig“ zu erfolgen hat.
Das Gericht betrachtete die Zeit, die dem kurzfristig eingeladenen Betriebsratsmitglied zur Verfügung stand, um die Betriebsratssitzung im Hinblick auf den Tagesordnungspunkt vorzubereiten, selbst für den Fall, dass das Mitglied die Ladung nebst Tagesordnung erst am 03.06. erhalten haben sollte, als ausreichend. Es war nämlich bekannt, dass über die Kündigung der Betriebsvereinbarung entschieden werden sollte.
Also war die Betriebsvereinbarung wirksam gekündigt worden und die Arbeitnehmerin hatte keine Ansprüche daraus.
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