Freitag, 26. Januar 2018

Inklusionsbeautragte/r und Schwerbehindertenvertretung (SBV).



Die gesetzlichen Vorschriften des SGB IX verpflichten Arbeitgeber/innen unter bestimmten Voraussetzungen dazu, betriebliche Interessenvertretungen einzurichten, die sich um alle Fragen rund um das Thema Behinderung und Arbeitsplatz kümmern.
Für die Vertretung der Angelegenheiten von schwerbehinderten und gleichgestellten Arbeitnehmer/innen ist die Interessenvertretung durch die/den Inklusionsbeautragte/n des Arbeitgebers und die Schwerbehindertenvertretung vorgeschrieben. Beide Stellen unterstützen den Betrieb bei der beruflichen Inklusion schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer/innen. Daneben haben sie die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Betriebe ihre Verpflichtungen gegenüber diesem Personenkreis erfüllen.

Inklusionsbeauftragte/r des Arbeitgebers
Jeder Betrieb, der schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter/innen beschäftigt, muss mindestens eine/n Inklusionsbeautragte/n bestellen, die/der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich — das heißt rechtsverbindlich — vertritt. Es können auch mehrere Beauftragte bestellt werden.
Der/die Inklusionsbeauftragte sollte möglichst selbst schwerbehindert sein und darauf achten, dass der Betrieb seine Verpflichtungen gegenüber dem Personenkreis der schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten erfüllt.
Die Bestellung erfolgt direkt durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin. Oft werden Personalverantwortliche benannt. In Kleinbetrieben mit bis zu 20 Arbeitsplätzen kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Aufgabe auch selbst übernehmen.
Nach der Bestellung muss der/die Inklusionsbeauftragte unverzüglich der zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt benannt werden (Anzeigepflicht nach § 163 Absatz 8 SGB IX).

Schwerbehindertenvertretung (SBV)
Eine Schwerbehindertenvertretung muss in allen Betrieben gewählt werden, in denen mindestens fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter/innen "nicht nur vorübergehend", das heißt länger als sechs Monate beschäftigt werden (§ 177 SGB IX).
Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten und sind in den einzelnen Betrieben weniger als fünf schwerbehinderte Mitarbeiter/innen beschäftigt, können in Abstimmung mit dem Integrationsamt die räumlich nahe zusammenliegenden Betriebe für die Wahl der Schwerbehindertenvertretung zusammengefasst werden.
Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus einer Vertrauensperson und mindestens einem Vertreter/einer Vertreterin. Vertrauenspersonen besitzen gegenüber den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die gleiche persönliche Rechtsstellung wie Mitglieder des Betriebs- oder Personalrates, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz. Dies gilt auch für die stellvertretende(n) Vertrauensperson(en).
Bei Fragen Rund ums Personal mailen Sie mich an. info@job-net.info Keine Rechtsberatung!

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