Die gesetzlichen
Vorschriften des SGB IX verpflichten Arbeitgeber/innen unter bestimmten
Voraussetzungen dazu, betriebliche Interessenvertretungen einzurichten, die
sich um alle Fragen rund um das Thema Behinderung und Arbeitsplatz kümmern.
Für die Vertretung
der Angelegenheiten von schwerbehinderten und gleichgestellten
Arbeitnehmer/innen ist die Interessenvertretung durch die/den
Inklusionsbeautragte/n des Arbeitgebers und die Schwerbehindertenvertretung
vorgeschrieben. Beide Stellen unterstützen den Betrieb bei der beruflichen
Inklusion schwerbehinderter und gleichgestellter Arbeitnehmer/innen. Daneben
haben sie die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die Betriebe ihre
Verpflichtungen gegenüber diesem Personenkreis erfüllen.
Inklusionsbeauftragte/r
des Arbeitgebers
Jeder Betrieb, der schwerbehinderte oder gleichgestellte
Mitarbeiter/innen beschäftigt, muss mindestens eine/n Inklusionsbeautragte/n
bestellen, die/der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen
verantwortlich — das heißt rechtsverbindlich — vertritt. Es können auch
mehrere Beauftragte bestellt werden.
Der/die Inklusionsbeauftragte sollte möglichst selbst schwerbehindert sein und darauf achten, dass der Betrieb seine Verpflichtungen gegenüber dem Personenkreis der schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten erfüllt.
Der/die Inklusionsbeauftragte sollte möglichst selbst schwerbehindert sein und darauf achten, dass der Betrieb seine Verpflichtungen gegenüber dem Personenkreis der schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten erfüllt.
Die Bestellung erfolgt direkt durch den Arbeitgeber/die
Arbeitgeberin. Oft werden Personalverantwortliche benannt. In Kleinbetrieben
mit bis zu 20 Arbeitsplätzen kann der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin die Aufgabe
auch selbst übernehmen.
Nach der Bestellung muss der/die Inklusionsbeauftragte
unverzüglich der zuständigen Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt benannt
werden (Anzeigepflicht nach § 163 Absatz 8 SGB
IX).
Schwerbehindertenvertretung
(SBV)
Eine Schwerbehindertenvertretung muss in allen
Betrieben gewählt werden, in denen mindestens
fünf schwerbehinderte oder gleichgestellte Mitarbeiter/innen
"nicht nur vorübergehend", das heißt länger als sechs Monate
beschäftigt werden (§ 177 SGB IX).
Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betriebsstätten und
sind in den einzelnen Betrieben weniger als fünf schwerbehinderte
Mitarbeiter/innen beschäftigt, können in Abstimmung mit dem Integrationsamt die
räumlich nahe zusammenliegenden Betriebe für die Wahl der
Schwerbehindertenvertretung zusammengefasst werden.
Die Schwerbehindertenvertretung besteht aus einer Vertrauensperson
und mindestens einem
Vertreter/einer Vertreterin. Vertrauenspersonen besitzen
gegenüber den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern die gleiche persönliche
Rechtsstellung wie Mitglieder des Betriebs- oder Personalrates,
insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz. Dies
gilt auch für die stellvertretende(n) Vertrauensperson(en).
Bei Fragen Rund ums Personal mailen Sie mich an. info@job-net.info Keine Rechtsberatung!
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