Der schwerbehinderte
Kläger ist bei der beklagten Stadt als Technischer Angestellter beschäftigt.
Von August 2014 bis einschließlich 6. März 2016 war er arbeitsunfähig erkrankt.
Am 21. September 2015 fand eine betriebsärztliche Untersuchung des Klägers statt.
In der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12. Oktober 2015 wurde eine
stufenweise Wiedereingliederung zur vorsichtigen Heranführung an die
Arbeitsfähigkeit mit bestimmten Einschränkungen in der Tätigkeit befürwortet.
Unter Vorlage des Wiedereingliederungsplans seines behandelnden Arztes vom 28.
Oktober 2015 beantragte der Kläger bei der beklagten Stadt die stufenweise
Wiedereingliederung in das Erwerbsleben im Zeitraum vom 16. November 2015 bis
zum 15. Januar 2016. Der Wiedereingliederungsplan des behandelnden Arztes sah
keine Einschränkungen in der Tätigkeit vor. Als absehbaren Zeitpunkt der
Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit gab der behandelnde Arzt den 18.
Januar 2016 an. Die beklagte Stadt lehnte diesen Wiedereingliederungsplan am 5.
November 2015 mit der Begründung ab, dass ein Einsatz des Klägers im bisherigen
Aufgabengebiet/Tätigkeitsbereich wegen der in der betriebsärztlichen
Beurteilung aufgeführten Einschränkungen nicht möglich sei. Dem vom Kläger
vorgelegten zweiten Wiedereingliederungsplan, der eine Wiedereingliederung in
der Zeit vom 4. Januar bis zum 4. März 2016 vorsah, und dem ein Bericht der
behandelnden Psychologin beilag, wonach Einschränkungen in der Tätigkeit nicht
mehr bestanden, stimmte die beklagte Stadt nach erneuter - nun positiver -
Beurteilung durch die Betriebsärztin zu. Diese Wiedereingliederung war
erfolgreich, der Kläger erlangte am 7. März 2016 seine volle Arbeitsfähigkeit
wieder.
Der Kläger fordert mit seiner Klage von der beklagten Stadt den Ersatz der Vergütung, die ihm in der Zeit vom 18. Januar bis zum 6. März 2016 dadurch entgangen ist, dass die beklagte Stadt ihn nicht entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 beschäftigt hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben. Die Revision der beklagten Stadt hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Die beklagte Stadt war nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 in der Zeit vom 16. November 2015 bis zum 15. Januar 2016 zu beschäftigen. Zwar kann der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF) verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er die/den Beschäftigte/n entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt. Im Fall des Klägers lagen allerdings besondere Umstände vor, aufgrund derer die beklagte Stadt ihre Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan vom 28. Oktober 2015 verweigern durfte. Es bestand aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12. Oktober 2015 die begründete Befürchtung, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen würde. Die begründeten Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans ließen sich auch nicht bis zum vorgesehen Beginn der Maßnahme ausräumen.
Der Kläger fordert mit seiner Klage von der beklagten Stadt den Ersatz der Vergütung, die ihm in der Zeit vom 18. Januar bis zum 6. März 2016 dadurch entgangen ist, dass die beklagte Stadt ihn nicht entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 beschäftigt hat. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers im Wesentlichen stattgegeben. Die Revision der beklagten Stadt hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg.
Die beklagte Stadt war nicht verpflichtet, den Kläger entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans vom 28. Oktober 2015 in der Zeit vom 16. November 2015 bis zum 15. Januar 2016 zu beschäftigen. Zwar kann der Arbeitgeber nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aF) verpflichtet sein, an einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung derart mitzuwirken, dass er die/den Beschäftigte/n entsprechend den Vorgaben des Wiedereingliederungsplans beschäftigt. Im Fall des Klägers lagen allerdings besondere Umstände vor, aufgrund derer die beklagte Stadt ihre Zustimmung zum Wiedereingliederungsplan vom 28. Oktober 2015 verweigern durfte. Es bestand aufgrund der Beurteilung der Betriebsärztin vom 12. Oktober 2015 die begründete Befürchtung, dass der Gesundheitszustand des Klägers eine Beschäftigung entsprechend diesem Wiedereingliederungsplan nicht zulassen würde. Die begründeten Zweifel an der Geeignetheit des Wiedereingliederungsplans ließen sich auch nicht bis zum vorgesehen Beginn der Maßnahme ausräumen.
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 16. Mai 2019 - 8 AZR 530/17 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 7. August 2017 - 7 Sa 232/17 -
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 7. August 2017 - 7 Sa 232/17 -
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