Montag, 31. Juli 2017

Kann ich als Schwerbehinderter gegen meine Kündigung Einspruch erheben?



Schwerbehinderte Arbeitnehmer kämpfen im Berufsalltag mit vielen Hürden. Deshalb haben sie einen besonderen Status und genießen Schutz. So sind z.B. bei einer Kündigung bestimmte Anforderungen zu erfüllen. Das geht auch aus einer noch jungen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz hervor.

Im entschiedenen Fall hatte ein Konstruktionsmechaniker zunächst einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von 40. Dieser war dem Arbeitgeber bekannt. Als der Betrieb in Schwierigkeiten geriet, traf der Arbeitgeber die Entscheidung, ihn stillzulegen, um ein Insolvenzverfahren zu vermeiden. Dazu musste er allen Arbeitnehmern kündigen.

Kurz bevor der Konstruktionsmechaniker die Kündigung erhielt, stellte er einen Verschlimmerungsantrag. Er ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass sich sein GdB verschlechtert hatte.

Der Verschlimmerungsgrad wurde gut 3 Monate nach der Kündigung tatsächlich positiv beschieden. Bei dem Arbeitnehmer wurde nun ein GdB von 50 und damit eine Schwerbehinderung festgestellt.

In dem entsprechenden Bescheid wurde allerdings auf den 5.5.2014, das Eingangsdatum des Antrags, abgestellt. Aus dem Bescheid ging zudem hervor, dass der Arbeitnehmer unter Funktionsstörungen wie einer Herzerkrankung, einer Einschränkung der Nierenfunktion, einer Funktionsstörung der Wirbelsäule, Ohrengeräuschen, Schlafstörungen, einer Erschöpfungsdepression, einer Funktionsstörung der Zehen, Oberbauchbeschwerden und einer Schulterfunktionsstörung leide.

Der Konstruktionsmechaniker nahm den Bescheid zum Anlass, um sich gegen seine Kündigung zu wehren. Er war der Meinung, die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sei nichtig. Seine Kündigung hätte einer entsprechenden Zustimmung des Integrationsamtes bedurft. Schließlich sei bei ihm ein GdB von 50 festgestellt worden.

Die Entscheidung:
Das LAG Rheinland-Pfalz sah das anders. Es wies die Klage ab. Die Kündigung sei wirksam. Die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung habe es nicht bedurft (LAG Rhein­land Pfalz, 12.1.2017, Az. 5 Sa 361/16).

Zur Begründung trugen die Richter vor, dass der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung am 29.4.2014 keinen Sonderkündigungs­schutz als schwerbehinderter Mensch genossen habe. Denn der An­trag sei laut Bescheid erst am 5.5.2014 beim Versorgungsamt eingegangen. Der Verschlimmerungsantrag sei also erst nach dem Zugang der Kündigung gestellt worden. Eine Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 sei vor Ausspruch der Kündigung auch nicht offenkun­dig gewesen.

Was Sie zur Feststellung von Behinderungen wissen sollten

Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch IX stellen die zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB regelmäßig zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Bei Zugang einer Kündigung muss die Schwerbehinderung entweder bereits anerkannt oder die Gleichstellung erfolgt sein. Ist das nicht der Fall, muss der Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung bzw. des Gleichstellungs­antrags vom Arbeitnehmer mindestens 3 Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt worden oder die Schwerbehinderung offenkun­dig sein. Daran fehlte es hier.



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