Kommentare zu neuen Arbeitsrechtlichen Urteilen, sowie Informationen Rund ums Personal. Für Arbeitgeber sowie auch Artbeitnehmer gedacht.
Mittwoch, 2. August 2017
Der Betriebsrat, die Weiterbildung und das Gericht.
Bei der beruflichen Bildung haben Betriebsräte erhebliche Mitbestimmungsrechte. So will es das Betriebsverfassungsgesetz. Doch dieser Fall zeigt uns, was die Richter unter dem Begriff Berufsbildung in arbeitgeberfreundliche Auslegung verstehen (Landesarbeitsgericht Köln, Köln, Beschluss vom 16.01.2017, 9 TaBV 77/16).
Es ging um ein Unternehmen, das für einen Versicherungskonzern telefonische und schriftliche Anfragen von Kunden bearbeitet. Im Rahmen der Telefonate sollte nun ein neues Verfahren eingeführt werden: Den Mitarbeitern sollte in Zukunft eine sogenannte Side-by-side-Coachingmaßnahme zur Verfügung gestellt werden. Ein Coach sollte Kundentelefonate mithören und der Trainer sollte dann den Mitarbeitern konkrete Tipps zur Verbesserung der Gesprächsführung geben.
Als der Betriebsrat davon erfuhr, schaltete dieser umgehend die Einigungsstelle ein. Er meinte, er sei aus § 98 Abs. 1 BetrVG wegen Durchführung von betrieblichen Bildungsmaßnahmen zu beteiligen gewesen. Gegen den Antrag auf Einrichtung der Einigungsstelle zog der Arbeitgeber vor das Landesarbeitsgericht – und gewann!
Nach den Richtern lag eine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle vor, da ein Mitbestimmungsrecht unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt infrage kommen würde. Insbesondere lag keine Berufsbildungsmaßnahme vor. Denn dies ist nur begeben, wenn in lehrplanartiger Form Kenntnisse vermittelt werden, die die Arbeitnehmer erst zur Ausübung ihrer arbeitsvertraglichen Tätigkeit befähigen. Das war vorliegend aber offensichtlich nicht gegeben. Denn ein lehrplanartiges, systematisches Vorgehen des Trainers war ausgeschlossen, da er jeden einzelnen Mitarbeiter individuell coachte und ihm konkrete Tipps für die Verbesserung seiner Gesprächsführung gab.
Außerdem befähigte die Maßnahme den Arbeitnehmer nicht erst zur Ausübung seiner Tätigkeit. Es handelt sich damit um eine mitbestimmungsfreie Einweisung in ein Teilbereich der Aufgaben.
Die Folge: Der Betriebsrat hatte nicht mitzubestimmen.
Bei Fragen "Rund ums Personal" rufen Sie mich an oder schreiben mir 02365-9740897 oder M.eichhorn@eichhorn-consulting.com
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