Wenn ein Mitarbeiter sich nachhaltig weigert, Ihre
Arbeitsanweisungen auszuführen, dürfen Sie ihm kündigen. Unter bestimmten
Umständen ist auch eine fristlose Kündigung gerechtfertigt – wie der folgende
Fall zeigt:
Ein Bodenleger war ursprünglich für einen Stundensatz von 12 € angestellt. Für das Verlegen des Bodens in 40 identischen Häusern erklärte er sich einverstanden, den Boden im Akkord zu legen. Nach 2 Tagen aber stellte er fest, dass er nach dieser Akkordvereinbarung nur auf knapp 8 € Stundenlohn kam, weil er bei der Kalkulation vergessen hatte, die vorbereitenden Arbeiten mit einzubeziehen.
Er forderte deshalb von seinem Arbeitgeber einen adäquaten Stundenlohn oder den Einsatz auf einer anderen Baustelle. Der Arbeitgeber weigerte sich, von der Vereinbarung abzuweichen. Daraufhin stellte der Bodenleger seine Arbeit ein, obwohl ihm mit fristloser Entlassung gedroht wurde, die der Arbeitgeber letztendlich dann auch umsetzte. Es kam zur Kündigungsschutzklage.
Ihre Mitarbeiter haben kein Recht auf Arbeitsverweigerung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein erklärte die fristlose Kündigung für gültig. Nach Ansicht der Richter haben Mitarbeiter kein Zurückbehaltungsrecht in Form einer Arbeitsverweigerung, wenn sie der Ansicht sind, unzureichend entlohnt zu werden; auch dann nicht, wenn ihr Lohn tatsächlich zu niedrig ist. Den Streit um seine Vergütung hätte der Bodenleger nach getaner Arbeit und Erhalt seiner Abrechnungen führen können (LAG Schleswig-Holstein, Az. 5 Sa 111/13).
Fazit für Sie: Arbeitsverweigerung wegen zu geringer Entlohnung müssen Sie nicht hinnehmen, wenn vorher mit dem Mitarbeiter eine klare Vergütungsabsprache getroffen wurde. Allerdings haben Sie nicht bei jeder Form der Arbeitsverweigerung das Recht, einem Mitarbeiter fristlos zu kündigen:
Ein Bodenleger war ursprünglich für einen Stundensatz von 12 € angestellt. Für das Verlegen des Bodens in 40 identischen Häusern erklärte er sich einverstanden, den Boden im Akkord zu legen. Nach 2 Tagen aber stellte er fest, dass er nach dieser Akkordvereinbarung nur auf knapp 8 € Stundenlohn kam, weil er bei der Kalkulation vergessen hatte, die vorbereitenden Arbeiten mit einzubeziehen.
Er forderte deshalb von seinem Arbeitgeber einen adäquaten Stundenlohn oder den Einsatz auf einer anderen Baustelle. Der Arbeitgeber weigerte sich, von der Vereinbarung abzuweichen. Daraufhin stellte der Bodenleger seine Arbeit ein, obwohl ihm mit fristloser Entlassung gedroht wurde, die der Arbeitgeber letztendlich dann auch umsetzte. Es kam zur Kündigungsschutzklage.
Ihre Mitarbeiter haben kein Recht auf Arbeitsverweigerung
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein erklärte die fristlose Kündigung für gültig. Nach Ansicht der Richter haben Mitarbeiter kein Zurückbehaltungsrecht in Form einer Arbeitsverweigerung, wenn sie der Ansicht sind, unzureichend entlohnt zu werden; auch dann nicht, wenn ihr Lohn tatsächlich zu niedrig ist. Den Streit um seine Vergütung hätte der Bodenleger nach getaner Arbeit und Erhalt seiner Abrechnungen führen können (LAG Schleswig-Holstein, Az. 5 Sa 111/13).
Fazit für Sie: Arbeitsverweigerung wegen zu geringer Entlohnung müssen Sie nicht hinnehmen, wenn vorher mit dem Mitarbeiter eine klare Vergütungsabsprache getroffen wurde. Allerdings haben Sie nicht bei jeder Form der Arbeitsverweigerung das Recht, einem Mitarbeiter fristlos zu kündigen:
Die 5 häufigsten Fälle von Arbeitsverweigerung und wie
Sie als Führungskraft rechtssicher handeln
Beharrliche dauerhafte Arbeitsverweigerung
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Verweigert ein Mitarbeiter bewusst und nachhaltig die
Arbeitsleistung, die er Ihnen bzw. dem Unternehmen schuldet, und missachtet
er Ihre Arbeitsanweisungen, dürfen Sie ihm außerordentlich kündigen.
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Missachtung einer Arbeitsanweisung
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Beachtet der Mitarbeiter nur eine Ihrer
Arbeitsanweisungen nicht, d. h., ist die Verweigerung nicht dauerhaft, dann
ist eine Abmahnung das geeignete Mittel der Wahl und im Wiederholungsfall
eine ordentliche Kündigung.
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Privates Surfen im Internet
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Wiederholtes übermäßiges Surfen im Internet oder
sonstige dauerhafte private Tätigkeiten während der Arbeitszeit sind eine
Form der Arbeitsverweigerung und dürfen mit außerordentlicher Kündigung
geahndet werden.
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Weigerung zur Teilnahme an einem Personalgespräch
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Verweigert ein Mitarbeiter seine Teilnahme an einem
Personalgespräch, in dem eine Kürzung seiner Vergütung besprochen werden
soll, zählt dies nicht als Arbeitsverweigerung.
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Arbeitsverweigerung wegen noch offener
Vergütungsansprüche
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Hat ein Mitarbeiter noch offene erhebliche
Vergütungsansprüche, hat er das Recht, die Arbeit zu verweigern. Eine
fristlose Kündigung ist in diesem Fall wirkungslos.
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