Freitag, 6. Juli 2018

Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern.


Seit fast 1,5 Jahren ist vor der Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers die Schwerbehindertenvertretung ähnlich wie der Betriebsrat anzuhören. Und welche zeitliche Abfolge dabei zu beachten ist, zeigt dieser Fall (Arbeitsgericht Hagen, Urteil vom 06.03.2018, Az.: 5 Ca 1902/17).

Ein Arbeitgeber wollte einem schwerbehinderten Mitarbeiter kündigen. Wie bei jeder Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich und durch den Arbeitgeber einzuholen. Hier wurde zunächst beim Integrationsamt die Zustimmung zur beabsichtigten Änderungskündigung beantragt und erst danach die Schwerbehindertenvertretung angehört und um Stellungnahme gebeten. Der gekündigte Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung unter anderem mit dem Argument, dass alleine schon wegen der verspäteten Anhörung der Schwerbehindertenvertretung die Kündigung unwirksam sei.

Das sah das Gericht genauso. Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. Seit dem 01.01.2017 wurde außerdem als zusätzliches Wirksamkeitserfordernis für die Kündigung schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen auch die Anhörung der Schwerbehindertenvertretung eingeführt. Das Gesetz sagt eindeutig, dass die Kündigung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unwirksam ist. Gleiches gilt bei einer fehlerhaften Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

Und hier war die Anhörung fehlerhaft, weil sie nicht rechtzeitig erfolgt war. Richtigerweise hätte die Schwerbehindertenvertretung bereits vor der Einholung der Zustimmung durch das Integrationsamt ins Boot geholt werden müssen.

Fazit: Der Arbeitgeber hatten einen schmerzlichen Formfehler begangen.

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