Für die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen – und damit
auch Ansprüche auf Überstundenvergütungen – gilt die übliche dreijährige
Verjährungsfrist. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem
die Ansprüche entstanden sind.
Ansprüche aus dem Jahr 2015, müssten also spätestens bis zum 31. 12. 2018 geltend gemacht werden; die entsprechende Verjährungsfrist hat am 1. 1. 2016 begonnen.
Beachten Sie: Oft sehen Tarifverträge oder vertragliche Ausschlussklauseln wesentlich kürzere Fristen zur Geltendmachung von Überstundenvergütungen vor!
Übrigens:
Gibt es Streit darüber, ob und wie viele Überstunden ein Mitarbeiter gemacht hat, liegt die Beweislast grundsätzlich bei Ihrem Mitarbeiter. Er muss minutiös alle Einzelheiten darlegen und beweisen, die für den Anfall der geltend gemachten Überstunden sprechen. Und dies kann richtig schwierig für ihn werden.
Merken Sie sich hierzu zunächst:
Ansprüche aus dem Jahr 2015, müssten also spätestens bis zum 31. 12. 2018 geltend gemacht werden; die entsprechende Verjährungsfrist hat am 1. 1. 2016 begonnen.
Beachten Sie: Oft sehen Tarifverträge oder vertragliche Ausschlussklauseln wesentlich kürzere Fristen zur Geltendmachung von Überstundenvergütungen vor!
Übrigens:
Gibt es Streit darüber, ob und wie viele Überstunden ein Mitarbeiter gemacht hat, liegt die Beweislast grundsätzlich bei Ihrem Mitarbeiter. Er muss minutiös alle Einzelheiten darlegen und beweisen, die für den Anfall der geltend gemachten Überstunden sprechen. Und dies kann richtig schwierig für ihn werden.
Merken Sie sich hierzu zunächst:
- Überstunden müssen angeordnet, gebilligt, geduldet oder zur Aufgabenerledigung notwendig sein.
- Ihr Mitarbeiter muss
also darlegen, welcher Vorgesetzte wann welche Überstunden angeordnet hat.
- Behauptet Ihr
Mitarbeiter, dass die Überstunden mit Billigung oder Duldung des Vorgesetzten
ausgeführt wurden, muss er genau darlegen, wer wie von den geleisteten
Überstunden Kenntnis erlangt und sie dann ausdrücklich gebilligt oder
stillschweigend geduldet hat.
Kann Ihr Mitarbeiter diese Nachweise nicht führen, besteht von Haus aus kein Überstundenvergütungsanspruch – selbst wenn er tatsächlich länger gearbeitet haben sollte
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