Dieses Urteil des
Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zeigt, dass Sie nur rechtlich
einwandfreie Pausen, deren Lage vorher feststehen, gewähren sollten (Urteil vom
30.08.2018, Az.: 26 Sa 1151/17).
Im Taxi eines Arbeitnehmers war zur Zeiterfassung bei einer Standzeit stets nach jeweils drei Minuten von ihm eine Taste zu drücken. Daran wurde er durch ein akustisches und optisches Signal erinnert. Drückte der Fahrer die Taste nicht, wurde die darauf folgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst.
Das wollte sich der Fahrer aber nicht gefallen lassen und machte geltend, er habe auch Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für mangels Betätigung der Signaltaste als Pausenzeiten erfasste Zeiten. Er habe sich zu diesen Zeiten stets zur Aufnahme von Fahrgästen bereitgehalten. Ein Betätigen der Signaltaste sei nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen.
Die Entscheidung des Gerichts
Mit dieser Argumentation lag er richtig. Er hatte einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn auch für Standzeiten ohne Betätigung der Signaltaste, denn bei den Standzeiten handelt es sich um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten.
Das unterbliebene Betätigen der Signaltaste stand der Vergütungspflicht nicht entgegen, denn die Weisung, einen solchen Signalknopf alle drei Minuten zur drücken, war nicht von berechtigten Interessen des Arbeitgebers gedeckt und unverhältnismäßig.
Dass es sich bei den nicht erfassten Standzeiten nicht um Pausenzeiten handeln konnte, wurde auch an der Verteilung der Zeiten deutlich. Bei einer Zeit von knapp zwölf Stunden zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende entsprechen als Arbeitszeit erfasste Standzeiten von elf Minuten, wie sie hier angefallen waren, nicht den Arbeitsläufen im Taxigewerbe.
Im Taxi eines Arbeitnehmers war zur Zeiterfassung bei einer Standzeit stets nach jeweils drei Minuten von ihm eine Taste zu drücken. Daran wurde er durch ein akustisches und optisches Signal erinnert. Drückte der Fahrer die Taste nicht, wurde die darauf folgende Standzeit nicht als Arbeitszeit, sondern als unbezahlte Pausenzeit erfasst.
Das wollte sich der Fahrer aber nicht gefallen lassen und machte geltend, er habe auch Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für mangels Betätigung der Signaltaste als Pausenzeiten erfasste Zeiten. Er habe sich zu diesen Zeiten stets zur Aufnahme von Fahrgästen bereitgehalten. Ein Betätigen der Signaltaste sei nicht zumutbar und auch nicht immer möglich gewesen.
Die Entscheidung des Gerichts
Mit dieser Argumentation lag er richtig. Er hatte einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn auch für Standzeiten ohne Betätigung der Signaltaste, denn bei den Standzeiten handelt es sich um vergütungspflichtige Bereitschaftszeiten.
Das unterbliebene Betätigen der Signaltaste stand der Vergütungspflicht nicht entgegen, denn die Weisung, einen solchen Signalknopf alle drei Minuten zur drücken, war nicht von berechtigten Interessen des Arbeitgebers gedeckt und unverhältnismäßig.
Dass es sich bei den nicht erfassten Standzeiten nicht um Pausenzeiten handeln konnte, wurde auch an der Verteilung der Zeiten deutlich. Bei einer Zeit von knapp zwölf Stunden zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende entsprechen als Arbeitszeit erfasste Standzeiten von elf Minuten, wie sie hier angefallen waren, nicht den Arbeitsläufen im Taxigewerbe.
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