Was ist eigentlich mit Resturlaubsansprüchen aus einer
ersten Elternzeit? Müssen wir die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch
bezahlen?
Ja, das werden Sie wohl müssen. Der Urlaub ist danach abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass Arbeitnehmer bestehende Resturlaubsansprüche aus einer ersten Elternzeit nicht verlieren. Das gilt nunmehr sogar dann, wenn sich an die erste Elternzeit nahtlos eine zweite Elternzeit anschließt. Dazu ein Fall des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20. Mai 2008, Az.: 9 AZR 219/07):
Eine Arbeitnehmerin nahm für ihr erstes Kind von Oktober 2001 bis Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch. Während der Elternzeit kam im August 2003 ihr zweites Kind zur Welt und sie beanspruchte Elternzeit für den Zeitraum von August 2003 bis August 2006. Das Arbeitsverhältnis wurde dann zum 31.12.2005 beendet.
Mit ihrer Klage verlangte sie nun von ihrer Arbeitgeberin die Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Urlaubsjahr 2001. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass ihr Resturlaubsanspruch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verfallen sei. Bei mehrfacher Inanspruchnahme von Elternzeit müsse auch eine mehrfache Übertragung des Resturlaubsanspruchs nach § 17 Abs. 2 BEEG erfolgen.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage aus folgenden Gründen statt:
Ja, das werden Sie wohl müssen. Der Urlaub ist danach abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit endet oder es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu entschieden, dass Arbeitnehmer bestehende Resturlaubsansprüche aus einer ersten Elternzeit nicht verlieren. Das gilt nunmehr sogar dann, wenn sich an die erste Elternzeit nahtlos eine zweite Elternzeit anschließt. Dazu ein Fall des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 20. Mai 2008, Az.: 9 AZR 219/07):
Eine Arbeitnehmerin nahm für ihr erstes Kind von Oktober 2001 bis Oktober 2004 Elternzeit in Anspruch. Während der Elternzeit kam im August 2003 ihr zweites Kind zur Welt und sie beanspruchte Elternzeit für den Zeitraum von August 2003 bis August 2006. Das Arbeitsverhältnis wurde dann zum 31.12.2005 beendet.
Mit ihrer Klage verlangte sie nun von ihrer Arbeitgeberin die Abgeltung von 27,5 Urlaubstagen aus dem Urlaubsjahr 2001. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass ihr Resturlaubsanspruch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht verfallen sei. Bei mehrfacher Inanspruchnahme von Elternzeit müsse auch eine mehrfache Übertragung des Resturlaubsanspruchs nach § 17 Abs. 2 BEEG erfolgen.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klage aus folgenden Gründen statt:
- dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.1 GG
- den Vorgaben in Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie
- Art. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie
- und den Wertungen aus
Art. 8 und 11 der Mutterschutzrichtlinie
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