Dieser alte Arbeitgebertrick ist gehörig nach hinten
losgegangen (Arbeitsgericht Neumünster, Beschluss vom 27.06.2018, Az.: 3 BV
3a/18). Aus einem „normalen“ Mitarbeiter sollte plötzlich ein leitender
Angestellter werden. Der hätte dann nicht bei einer Betriebsratswahl
kandidieren dürfen. Ganz so einfach geht das jedoch nicht:
Ein bundesweit tätiges Unternehmen im Bereich der Systemgastronomie hatte eine Vielzahl von Filialen. Ein Vorsitzender eines Betriebsrats war zugleich Filialleiter, der jedoch nach seinem schriftlichen Arbeitsvertrag nicht befugt war, gegenüber ihm unterstellten Mitarbeitern Arbeitgeberentscheidungen zu treffen. Das wäre jedoch ein Kriterium gewesen, um den Filialleiter im Sinne des Betriebsverfassungsrechts als leitenden Angestellten einzuordnen. Denn noch längst nicht jeder leitende Angestellte ist dieses auch im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
Der Filialleiter erhielt eine neue Stellenbeschreibung, die die selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis vorsah. Als dann die nächste Betriebsratswahl kam, wurde der Filialleiter wieder in den Betriebsrat und dann zu seinem Vorsitzenden gewählt. Das nahm die Arbeitgeberin nun zum Anlass, die Betriebsratswahl anzufechten – mit wenig Erfolg.
Auch das Arbeitsgericht Neumünster war der Auffassung, dass es sich bei dem Filialleiter nicht um einen leitenden Angestellten gehandelt hatte. Die Vorlage der neuen Stellenbeschreibung hatte den Arbeitsvertrag nicht geändert und einseitig kann der Arbeitgeber entsprechende Änderungen nicht durchführen.
Also: Der Trick, aus Arbeitnehmern leitende Angestellte zu machen, funktioniert. Man muss es nur eben richtig machen. Und dazu gehört im Regelfall das Einverständnis des Arbeitnehmers.
Ein bundesweit tätiges Unternehmen im Bereich der Systemgastronomie hatte eine Vielzahl von Filialen. Ein Vorsitzender eines Betriebsrats war zugleich Filialleiter, der jedoch nach seinem schriftlichen Arbeitsvertrag nicht befugt war, gegenüber ihm unterstellten Mitarbeitern Arbeitgeberentscheidungen zu treffen. Das wäre jedoch ein Kriterium gewesen, um den Filialleiter im Sinne des Betriebsverfassungsrechts als leitenden Angestellten einzuordnen. Denn noch längst nicht jeder leitende Angestellte ist dieses auch im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes.
Der Filialleiter erhielt eine neue Stellenbeschreibung, die die selbstständige Einstellungs- und Entlassungsbefugnis vorsah. Als dann die nächste Betriebsratswahl kam, wurde der Filialleiter wieder in den Betriebsrat und dann zu seinem Vorsitzenden gewählt. Das nahm die Arbeitgeberin nun zum Anlass, die Betriebsratswahl anzufechten – mit wenig Erfolg.
Auch das Arbeitsgericht Neumünster war der Auffassung, dass es sich bei dem Filialleiter nicht um einen leitenden Angestellten gehandelt hatte. Die Vorlage der neuen Stellenbeschreibung hatte den Arbeitsvertrag nicht geändert und einseitig kann der Arbeitgeber entsprechende Änderungen nicht durchführen.
Also: Der Trick, aus Arbeitnehmern leitende Angestellte zu machen, funktioniert. Man muss es nur eben richtig machen. Und dazu gehört im Regelfall das Einverständnis des Arbeitnehmers.
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